Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Dr. C L, vertreten durch Urbanek Rudolph, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2024, Zlen. 1. LVwG AV 1930/001 2021 und 2. LVwG AV 1931/001 2021, betreffend Gewährung der Altersversorgung und Beitrag zur Grundrente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2021, eingebracht bei der belangten Behörde am 12. Februar 2021, die Gewährung von Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 1. Jänner 2020.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2021 wurde der Revisionswerberin die Altersversorgung in näher genannter Höhe ab 1. Februar 2021 gewährt (Spruchpunkt 1.), ihr Antrag auf Gewährung der Altersversorgung jedoch für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Jänner 2021 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Unter einem wurde festgestellt, dass per 31. Jänner 2021 ein Beitragsrückstand in näher genannter Höhe bestanden habe, der von der gewährten Leistung in Abzug gebracht werde (Spruchpunkt 3.).
3 Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde begründend aus, gemäß § 64 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich habe die Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem beantragten Stichtag zu erfolgen. Andernfalls sei die Versorgungsleistung ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. Da der Antrag der Revisionswerberin am 12. Februar 2021 gestellt worden sei, sei ihr Antrag daher, soweit er sich auf den Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Jänner 2021 beziehe, zurückzuweisen.
4 Die belangte Behörde hatte außerdem mit Bescheid vom 5. Mai 2021 ausgesprochen, dass der Beitrag zur Grundrente der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich iVm § 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab 1. Jänner 2020 maximal 25% des Höchstbeitrages gemäß § 6 Abs. 2 dieser Beitragsordnung und somit monatlich 236,35 Euro betrage.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die von der Revisionswerberin gegen die in Rn. 2 und 4 genannten Bescheide erhobene Beschwerde nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21. Juli 2021 , soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend die Gewährung von Altersversorgung vom 6. Mai 2021 (im Erkenntnis mit Datum 5. Mai 2021 bezeichnet) richtete, als unbegründet abgewiesen und, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend den Beitrag zur Grundrente vom 5. Mai 2021 richtete, (mangels Beschwer) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe aufgrund eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der Ärztekammer für Niederösterreich am 5. Jänner 2021 Kenntnis davon erlangt, dass seit 1. Jänner 2020 eine abschlagsfreie Alterspension bei gleichzeitiger Fortsetzung der Ordinationstätigkeit möglich gewesen wäre. Die entsprechende Satzungsänderung sei von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich am 6. November 2019 beschlossen und am 7. November 2019 auf der Website der Ärztekammer für Niederösterreich kundgemacht worden. Die Änderung sei auch im „Consilium“, dem offiziellen Medium der Ärztekammer für Niederösterreich, in der Ausgabe Nr. 11/19 unter dem Titel „Pensionsreform 2019“ vorgestellt worden.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 64 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Versorgungsleistungen ab dem beantragten Stichtag gewährt werden, wenn die Antragstellung spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag erfolge. Werde ein Antrag nach dieser Frist eingebracht, werde die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Die Revisionswerberin habe den auf Gewährung der Altersversorgung ab 1. Jänner 2020 gerichteten Antrag mit Schreiben vom 10. Februar 2021, welches am 12. Februar 2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei, eingebracht. Die Antragstellung sei somit nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag erfolgt, weshalb die Altersversorgung erst ab dem 1. Februar 2021 zu gewähren sei. Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auf die Manuduktionspflicht der Behörde berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese nicht so weit reiche, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre, und selbst eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nichts an der Fristversäumnis ändere.
8 Hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages zur Grundrente mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2021 sei die Revisionswerberin nicht beschwert, da die in der Beschwerde beantragte Abänderung des Bescheids vom 5. Mai 2021 exakt dem Spruch des angefochtenen Bescheids entspreche. Die Beschwerde sei daher, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richte, zurückzuweisen.
9 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 838/2024 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 13a AVG insbesondere auch bei Anbringen bestehe, durch die ein Verfahren anhängig gemacht werden soll. Die belangte Behörde wäre so das Revisionsvorbringen zur Manuduktion der Revisionswerberin im Hinblick auf die rechtzeitige Beantragung ihrer Alterspension ab dem Stichtag 1. Jänner 2020 verpflichtet gewesen, zumal sich die Revisionswerberin im letzten Quartal 2019 ausdrücklich zum rechtsrichtigen Vorgehen erkundigt, jedoch keine diesbezügliche Rechtsbelehrung erhalten habe.
14 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG schon deswegen nicht dargelegt, weil die vorgebrachte Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG durch die belangte Behörde nicht ersichtlich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, bezieht sich die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038; 5.7.2023, Ro 2020/11/0010, jeweils mwN).
15 Entgegen dem Revisionsvorbringen war die belangte Behörde somit nicht verpflichtet, anlässlich von Gesprächen der Revisionswerberin mit einem Behördenmitarbeiter über wie in der Sachverhaltsdarstellung der Revision näher dargelegt wird „die optimale Gestaltung der Altersvorsorge“ auf die in § 64 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten Fristen hinzuweisen. Im Übrigen tritt die Revision den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis betreffend die in Medien der Ärztekammer erfolgten Informationen über am 1. Jänner 2020 in Kraft getretene Änderungen betreffend Regelungen über eine abschlagsfreie Altersversorgung trotz Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nicht entgegen.
16Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung der Altersversorgung (erst) am 12. Februar 2021 im Verfahren unstrittig ist, vermag die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht aufzuzeigen, inwiefern der entscheidungswesentliche Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG ist daher nicht zu erblicken (zu den diesbezüglichen Leitlinien der Rechtsprechung vgl. etwa VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).
17 Im Übrigen enthält die Revision keinerlei Vorbringen zur Höhe der ab 1. Februar 2021 zugesprochenen Altersversorgung (Spruchpunkt 1. des Bescheids vom 6. Mai 2021), zum von der gewährten Leistung abgezogenen Beitragsrückstand (Spruchpunkt 3. des Bescheids vom 6. Mai 2021) oder zum festgesetzten Beitrag zur Grundrente (Bescheid vom 5. Mai 2021).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2025