Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Kronegger und Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des S B, 2. der Y B, 3. des C B, 4. des I B, und 5. der T B, alle vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026, 1. I416 2314085-1/10E, 2. I416 2314087-1/9E, 3. I416 2314079-1/9E, 4. I416 2314082-1/9E und 5. I416 2314086-1/10E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die mit diesem verheiratete Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der dritt-bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Alle sind türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens und lebten zuletzt (bis zu ihrer legalen Ausreise aus der Türkei im Mai 2023) in der Provinz Hatay.
2 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 6. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie durch das Erdbeben im Südosten der Türkei im Februar 2023 ihren materiellen Besitz verloren hätten; zudem seien sie wegen ihres christlichen Glaubens diskriminiert, seitens der türkischen Regierung nicht unterstützt und von syrischen Flüchtlingen belästigt worden.
3 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge auf internationalen Schutz-in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30. April 2025-zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei fest und setzte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien hätten eine asylrelevante Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht glaubhaft gemacht, weil sie dort keiner individuellen Gefährdung oder Gewalt seitens staatlicher Organe oder durch Dritte ausgesetzt seien; insbesondere finde keine landesweite systematische Verfolgung von Christen in der Türkei statt. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr der revisionswerbenden Parteien in die Türkei eine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte, weil die Grundversorgung in diesem Land gewährleistet sei und die dortige sozioökonomische Lage keine drohende Notlage der Familie erwarten lasse; zudem könnten die erwachsenen revisionswerbenden Parteien-auch in Anbetracht eines vorhandenen Netzwerks von Angehörigen im Herkunftsstaat-gemeinsam zum wirtschaftlichen Erhalt der Familie beitragen. Die Rückkehrentscheidungen begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien in Österreich gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib; es liege keine besonders ausgeprägte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG hätte im Rahmen der durchgeführten Verhandlung eine „präzisere“ Befragung der revisionswerbenden Parteien durchführen müssen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist dieser nicht nur zu präzisieren, sondern auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang darzulegen, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. etwa VwGH 17.6.2024, Ra 2024/18/0028, mwN). Die Revision stellt allerdings nur pauschal und nicht weiter differenziert in den Raum, dass das BVwG bei einer tiefergehenden Befragung in der Beurteilung der Anträge auf internationalen Schutz und der Frage der Erlassung der Rückkehrentscheidungen zu einem inhaltlich anderen Ergebnis gelangt wäre, und vermag dies angesichts der mit allen volljährigen revisionswerbenden Parteien durchgeführten Verhandlung-in der sie zu den Gründen für ihre Antragstellung, ihrer Situation im Falle der Rückkehr sowie ihrem Leben in Österreich näher befragt wurden-nicht ansatzweise näher zu begründen.
10 In der mündlichen Verhandlung war eine die revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren vertretende Rechtsberaterin, somit eine für die Vertretung im Bereich des Asyl-und Fremdenrechts spezialisierte Person (siehe zum Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Rechtsberater § 13 BBU-Errichtungsgesetz), anwesend, die zufolge der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Vertretungshandlungen gesetzt hat. Damit liegt auch die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht nicht vor (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/20/0359). Die-nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende-Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, die revisionswerbenden Parteien oder ihre Rechtsvertreterin anzuleiten, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/18/0065, mwN).
11 Dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das BVwG habe sich mit den Angaben der revisionswerbenden Parteien „nicht in ausreichender Tiefe“ auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0390, mwN). Das BVwG hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu ihrer behaupteten Verfolgung und ihrer individuellen Rückkehrsituation auseinandergesetzt und dieses unter Berücksichtigung einschlägigen Länderberichtsmaterials gewürdigt. Der Revision gelingt es vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt als unschlüssig und daher als unvertretbar zu qualifizieren wären.
12 Insbesondere hat das BVwG umfassende Feststellungen zur Situation der christlichen Minderheit in der Türkei getroffen und ist auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die revisionswerbenden Parteien nicht vorliegen. Warum anhand dieser Feststellungen keine abschließende Beurteilung der Frage, ob den revisionswerbenden Parteien in der Türkei die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung droht, möglich sein soll, wird in der Revision nicht näher begründet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN).
14 Dass das BVwG, das seiner Entscheidung aktuelle Informationen über die Situation im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien zugrunde legte und ihre individuelle Situation berücksichtigte, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist aufgrund des darauf bezogenen Zulässigkeitsvorbringens nicht zu erkennen. Der bloße Verweis auf eine als „prekär“ bezeichnete Arbeitsmarktsituation in den vom schweren Erdbeben des Jahres 2023 betroffenen Provinzen zeigt keine die revisionswerbenden Parteien treffende reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle ihrer Rückführung in die Türkei auf, zumal eine „Garantie, dass die Revisionswerber nicht in Not verfallen werden“ nicht verlangt wird und sich die Behauptung, gegenüber „einem Rückkehrer werden mit Sicherheit die dauernd Ansässigen bevorzugt“, als rein spekulativ erweist.
15 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen wenden, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.12.2025, Ra 2025/18/0424, mwN).
16 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das BVwG vorgenommen und in seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet, die von ihnen gesetzten Integrationsschritte, die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat sowie die (ebenfalls rechtskräftig erfolgte) Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die jeweils anderen Familienmitglieder berücksichtigt. Dass dem BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (dazu, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet bewirkt, vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen revisionswerbenden Parteien in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt unter anderem den Fragen zu, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben und, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2023/18/0436 bis 0442, mwN). Das BVwG bezog in seine Interessenabwägung das Wohl der minderjährigen revisionswerbenden Parteien mit ein und legte dar, warum es nicht geboten sei, von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen. Dass es sich dabei insgesamt von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
18 Schließlich wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargetan, warum die revisionswerbenden Parteien entgegen der näheren Begründung im angefochtenen Erkenntnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllen sollen (zur taxativen Aufzählung der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN).
19 Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0395, mwN).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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