Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des D S in M, vertreten durch Dr. Günther J. Horvath, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. März 1987, Zl. SD 737/85, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Wieden) erließ mit Datum 2. Dezember 1986 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am 18.11.1985 in der Zeit von 17.45 Uhr bis 17.48 Uhr in Wien 4, Wiedner Gürtel gegenüber Nr. 1d (Autobusbahnhof), im Bus der ÖBB 1) durch lautes Schreien im Bus ein Verhalten gesetzt, das Aufsehen und Ärgernis zu erregen geeignet war und tatsächlich auch solches bei mehreren Personen erregte, wodurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde, 2) durch ordinärstes Schimpfen, wie 'Trotteln, Arschlöcher, etc.' den öffentlichen Anstand verletzt und 3) durch das laute Schreien und Schimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) Art IX EGVG, 2) und 3) Art VIII EGVG ...“
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
„Der ... Berufung wird, soweit sie sich gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses (Störung der Ordnung) richtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Ergänzung bestätigt, daß der Berufungswerber das ordnungsstörende Verhalten durch den schreienden Gebrauch von Worten einem Autobuslenker gegenüber, wie 'Du Schwein, Du Arschloch, Dir wer' ich keinen Ausweis zeigen, ich habe mit Euch Trotteln nur Schwierigkeiten' bzw. 'Wenn wir allein im Autobus sind, dann bring' ich Dich um, Du Sau', das ordnungsstörende Verhalten verwirklicht hat. Die übertretene Norm hat Art IX Abs. 1 Z 1 EGVG 1950 und die Strafnorm Art IX Abs 1 EGVG 1950 zu lauten ...“
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde-soweit hier von Belang-aus: Der Beschwerdeführer habe der Wachemeldung zufolge, nachdem er in einen Autobus eingestiegen und von dessen Lenker zum Vorzeigen des Fahrausweises aufgefordert worden sei, den Lenker mit den im Spruch angeführten Worten lautstark beschimpft. Dem Autobuslenker sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Dieser habe ihn vielmehr weiter beschimpft, wodurch bei den im Bus anwesenden Fahrgästen Ärgernis erregt worden sei. In der Folge habe die Polizei einschreiten müssen; sie habe den Beschwerdeführer schließlich wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung festgenommen. Bei seiner Vernehmung am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen bestritten, ohne eine Gegendarstellung des Vorfalles zu geben. Auch in der Berufung habe er keine Umstände dargetan, derentwegen er sich beschwert erachte. Der Lenker des Autobusses habe als Zeuge vernommen seine in der Wachemeldung festgehaltenen Angaben bestätigt und neuerlich geschildert, daß der Beschwerdeführer durch sein ordinäres Schimpfen und Schreien bei den Fahrgästen Ärgernis erregt habe und daß sich einige Fahrgäste auch bei ihm persönlich über dieses Verhalten beschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In weiterer Folge sei ihm Akteneinsicht gewährt worden. Er habe das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis genommen und neuerlich-ohne eine Gegendarstellung zu geben-die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Auch sei die angekündigte schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde nicht eingelangt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung als „Teilbescheid“ zu bezeichnen gehabt, weil „anders nicht ersichtlich“ sei, „ob die Behörde nicht über den Bescheid als Ganzes absprechen wollte“. Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Der (oben wiedergegebene) Spruch des angefochtenen Bescheides läßt mit der gebotenen Klarheit erkennen, daß die belangte Behörde über den erstinstanzlichen Bescheid nur im Umfang des Deliktes der Ordnungsstörung entscheiden wollte und entschieden hat.
Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG 1950 die erforderlichen Rechtsbelehrungen zu erteilen und ihm Anleitungen zu geben. Angesichts der mangelnden Artikulationsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens umsomehr Gewicht auf eigene Ermittlungen legen müssen. Dann hätte sich der Sachverhalt aufgeklärt; eine „Unterstellung unter die Bestimmung des Artikel VIII (gemeint wohl: IX Abs. 1 Z. 1) EGVG 1950“ wäre sodann nicht mehr in Frage gekommen.
Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG 1950 auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zum anderen bestreitet die Beschwerde selbst weder die Richtigkeit der (oben wiedergegebenen) Ausführungen im angefochtenen Bescheid über den Gang des Ermittlungsverfahrens und das völlige Fehlen einer Gegendarstellung durch den Beschwerdeführer, noch stellt sie das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ausdrücklich in Abrede; sie enthält auch keine Schilderung des Vorfalles aus der Sicht des Beschwerdeführers. Mit seiner bloßen Behauptung mangelhafter Sachverhaltsermittlungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch sonst nicht erkennbar, daß der belangten Behörde ein relevanter Verfahrensmangel bei der Ermittlung des hier maßgebenden Sachverhaltes unterlaufen ist. Gegen dessen rechtliche Wertung als ein den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 verwirklichendes Verhalten hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt. Da dies bereits ihr Inhalt erkennen läßt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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