IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Laurenz VILLANI, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.09.2025, VSNR: XXXX , betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 03.09.2025 wurde über Antrag festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 € 4.310,26 betrage.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2022 eine außerordentliche Gewinnausschüttung bekannt gegeben und am 15.11.2022 einen Antrag auf Erhöhung der Beitragsgrundlage gestellt habe. Am 24.11.2022 habe der Beschwerdeführer eine Zahlung geleistet, welche sich aus der Berichtigung für 2021 und 2022 sowie dem laufenden Saldo zusammengesetzt habe. Die Vorschreibung der Beiträge sei im ersten Quartal 2023 erfolgt. Mit Bescheid der SVS vom 20.12.2023 sei die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 rechtskräftig festgestellt worden. Eine Berücksichtigung der Hinzurechnung im Jahr 2022 sei daher nicht möglich. Die monatliche Beitragsgrundlage von 01.01.2023 bis 31.12.2023 setze sich aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (€ 41.964,56), Verlust aus Gewerbebetrieb (- € 8.801,20) und den im Jahr 2023 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen (€ 18.559,90) zusammen.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ihm seitens der SVS mitgeteilt worden sei, dass er die Nachzahlung noch im Jahr 2022 leisten solle, wenn er die Beiträge noch im laufenden Jahr steuerlich geltend machen wolle. Es sei ihm dann überraschend mitgeteilt worden, dass die Berichtigung der Beitragsgrundlage erst im ersten Quartal 2023 erfolgen werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer überproportional belastet. Die Verschiebung der Hinzurechnung ins Jahr 2023 beruhe auf einer unrichtigen behördlichen Auskunft und habe die Behörde die Manuduktionspflicht dadurch verletzt, dass sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, dass der Antrag tatsächlich eine Verschiebung ins Folgejahr bewirke.
3. Mit Schreiben vom 16.10.2025 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W156 am 03.02.2026 neu zugewiesen.
5. Am 10.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Jahr 2011 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und ist laufend nach dem GSVG pflichtversichert.
Am 22.10.2022 übermittelte die SVS dem Beschwerdeführer die endgültige Beitragsvorschreibung für das Jahr 2021 und informierte ihn über die Nachbelastung in Höhe von € 1.415,52.
Am 09.11.2022 teilte der Beschwerdeführer der SVS mit, dass er die Nachbelastung mit der nächsten Teilzahlung Ende November 2022 zur Gänze überweisen wolle. Zudem habe er kürzlich eine außerordentliche Gewinnausschüttung in Höhe von € 50.000,00 erhalten und wolle auch für diese die anfallenden Beiträge prompt bezahlen. Er wolle allerdings nicht, dass es dadurch zu einer Erhöhung seiner zukünftigen laufenden Beiträge komme, da in den Folgejahren keine solche Gewinnausschüttung vorgesehen sei.
Die SVS übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin ein Antragsformular zur Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage zur GSVG-Pflichtversicherung aufgrund Veränderung der Einkünfte, welches der Beschwerdeführer am 15.11.2022 unterschrieben retournierte. Als Summe der voraussichtlichen Einkünfte für das Jahr 2022 führte der Beschwerdeführer € 95.000,00 an.
Am 21.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der SVS darüber informiert, dass aufgrund seines Antrages die Versicherungsbeiträge neu berechnet worden seien. Die Buchungen würden im Kontoauszug vom ersten Quartal ersichtlich sein. Bei der endgültigen Berechnung könne es zu einer Nachforderung oder Gutschrift von Beiträgen kommen.
Der Beschwerdeführer zahlte daraufhin am 24.11.2022 € 19.587,90 an die SVS, bestehend aus der Nachzahlung iHv € 17.627,61, dem laufenden Saldo iHv € 544,77 und der Nachbelastung iHv € 1.1415,52.
Mit Schreiben der SVS vom 21.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontoauszug sowie eine Jahresvorschau zu den SVS-Beiträgen für das Jahr 2023 übermittelt. Darin wurde ein Guthaben aus den Vorquartalen in Höhe von insgesamt € 19.043,13 ausgewiesen. Als Jahressumme der Beiträge für das Jahr 2023 wurden € 20.787,45 angeführt, die sich aus den vier Teilbeträgen € 19.479,21 (fällig am 28.02.2023) und € 436,08 (fällig jeweils am 31.05.2023, 31.08.2023 und 30.11.2023) zusammensetzte.
Mit Bescheid der SVS vom 20.12.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit € 6.040,37 festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 41.964,56, der Verlust aus Gewerbebetrieb betrug € 8.801,20. Im Jahr 2023 wurden ihm Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 18.559,80 vorgeschrieben.
Am 25.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheids über die Beitragsgrundlage 2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, dem Bescheid, die Beschwerde, den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Eingangs ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und der Beschwerdeführer eine falsche Beratung durch die SVS vorbringt (vgl. etwa Verhandlungsschrift S. 4).
Dass der Beschwerdeführer weiterhin Inhaber der Gewerbeberechtigung ist und der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, gibt er insbesondere selbst in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsschrift S. 3).
Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde liegt im Akt ein, insbesondere der Antrag auf Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage zur GSVG-Pflichtversicherung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine Erhöhung seiner Beiträge im Jahr 2023 vermeiden und deshalb die Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund der Gewinnausschüttung bereits im Jahr 2022 vorgeschrieben haben und begleichen wollte.
Dass der Beschwerdeführer den Beitrag von € 17.627,61 an die SVS zahlte, ergibt sich aus den Aufzeichnungen der SVS.
Der Bescheid der SVS vom 20.12.2023 liegt im Akt ein. Dass dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist unstrittig.
Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers sowie den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen, einschließlich Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden diese der Höhe nach vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des GSVG
„§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. […]
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. […]“
3.2. Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen darauf, dass er dadurch überproportional belastet sei, dass die Hinzurechnung der Nachzahlung erst im Jahr 2023 vorgenommen worden sei und nicht bereits im Jahr 2022.
3.2.1. Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG sind zu dem gemäß § 25 Abs. 1 leg.cit. ermittelten Betrag die „vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ hinzuzurechnen, letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten. Es kommt hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. Es kommt nicht darauf an, ob es im betreffenden Jahr zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage gekommen ist (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076 mwN.). Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel – über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074 mHa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).
Erfolgt – wie es auch der Praxis der SVS entspricht – eine quartalsweise Vorschreibung der Beiträge für die GSVG-Pflichtversicherten, sind diese gemäß § 35 Abs 2 GSVG mit Ablauf des zweiten Monats des Quartals fällig (für das erste Quartal am 28./29.02.; für das zweite Quartal am 31.05.; für das dritte Quartal am 31.08.; für das vierte Quartal am 30.11.). Auch wenn die Beiträge kalendervierteljährlich vorgeschrieben werden, ist seit Inkrafttreten des § 35 Abs. 5b GSVG eine monatliche Zahlung möglich. In diesem Fall ist neben der Zahlung durch den Versicherten auch eine Einziehung durch den Versicherungsträger möglich. Diese monatliche Einziehung erfolgt nur auf Antrag und ist auch vor Fälligkeit der Beiträge zulässig (vgl. Kreimer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 35 GSVG Rz 7).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurden die Sozialversicherungsbeiträge quartalsmäßig vorgeschrieben, für das vierte Quartal 2022 somit am 22.10.2022.
Die Bekanntgabe der außerordentlichen Gewinnausschüttung, der Antrag auf Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage sowie die Leistung der Nachzahlung erfolgten im November 2022 und somit nach dem 22.10.2022.
Aus § 35 Abs. 2 GSVG ergibt sich, dass die nächste Vorschreibung der Beiträge somit vor der Fälligkeit der Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des ersten Kalendervierteljahres 2023 zu erfolgen hatte, auch wenn der Beschwerdeführer die Nachzahlung bereits davor geleistet hat. Wie bereits oben festgehalten, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die außerordentliche Gewinnausschüttung bekanntgab und die Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragte, wäre somit eine andere Vorgehensweise nicht möglich gewesen. Auch wenn er die Nachzahlung von € 17.627,61 erst im Jahr 2023 geleistet hätte, hätte sich an der gegenständlichen Vorschreibung nichts geändert. Wenn es gegenständlich auch zu einem Auseinanderfallen der steuerlichen Geltendmachung der Beiträge im Jahr 2022 und der sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnung im Jahr 2023 kommt, so vermag dies im Hinblick auf die Vorschreibung der Beiträge und der daraus folgenden monatlichen Beitragsgrundlage nichts zu ändern.
Die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 wurde mit Bescheid der SVS vom 20.12.2023 rechtskräftig festgestellt, weshalb auch eine Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge in diesem Jahr nicht möglich ist.
Der Hinzurechnungsbetrag im Jahr 2023 gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG wurde somit zu Recht mit € 18.559,80 bemessen, die von der belangten Behörde festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 33.163,36 wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.2.3. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von € 51.723,16, woraus sich eine monatliche Beitragsgrundlage von € 4.310,26 errechnet.
3.3. Zum Vorbringen der Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde, ist festzuhalten, dass nach § 13a AVG die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat. Eine allfällige falsch erteilte Rechtsbelehrung führt in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen nicht zur Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen. Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 4 und 9).
Der Beschwerdeführer hat trotz seines Standpunkts, die im Jahr 2022 getätigten Nachzahlungen hätten auch in der Beitragsvorschreibung 2022 berücksichtigt werden sollen, gegen den Bescheid vom 20.12.2023, mit welchem die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 festgestellt wurde, keine Beschwerde erhoben.
Den Verfahrensgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023. Wie bereits oben festgehalten, wurde diese gemäß den maßgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt berechnet, für eine andere Beurteilung bleibt kein Raum. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Antrag auf Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage nicht im Jahr 2022 gestellt hätte, wäre die Hinzurechnung erst im Jahr 2023 erfolgt und die Beiträge ebenso im Jahr 2023 vorgeschrieben worden. Eine allfällige spätere steuerliche Geltendmachung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von der Manuduktionspflicht der SVS umfasst.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.