Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Bw Michael Choc, MBA und MMag. Cornelia Axmann, PhD, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch Ing. Mag. B*, ebenda, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.9.2025, **-9, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Die Klägerin beantragte mit dem am 20.6.2024 bei der Beklagten eingegangenen (Internet-)Antrag die Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld von ** bis **. Sie bezog von 4.3.2024 bis 24.6.2024 Wochengeld.
Mit (Internet-)Antrag vom 26.1.2025 beantragte der Kindesvater C* B* die Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 26.2.2025 bis **. Dieses wurde ihm für den beantragten Zeitraum von 26.2.2025 bis ** (61 Tage) in Höhe von EUR 80,12 täglich gewährt und ausbezahlt.
Die Klägerin gab am 21.2.2025 mittels einer dafür vorgesehenen Internetapplikation die vorzeitige Beendigung ihres Bezugs per 25.2.2025 bekannt. Am 22.4.2025 beantragte sie die Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 26.4.2025 bis 26.6.2025 (62 Tage).
Für den Zeitraum vom 25.6.2024 bis 31.12.2024 wurde ihr Kinderbetreuungsgeld gewährt und ausbezahlt.
Das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin sowie der Kindesvater jeweils mehrfach bestätigt hatten, erklärt auf Seite 3: „Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen, wodurch sich max 3 Bezugsblöcke ergeben können. Jeder Block muss einen Mindestbezug von 61 aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.“
Mit Bescheidvom 10.7.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für das am ** geborene Kind D* B* für den Zeitraum von 26.4.2025 bis 26.6.2025 mit der Begründung ab, für die Klägerin bleibe nach dem zweiten Wechsel lediglich ein möglicher Restbezugszeitraum von 60 Tagen. Da Kinderbegreuungsgeld gemäß § 24b Abs 4 KBGG jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden könne, sei dieses zwingende Erfordernis nicht erfüllt.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte zu verpflichten, den ersten und zweiten Wechsel der Betreuung rückzudatieren und das Kinderbetreuungsgeld für den betroffenen Zeitraum auszuzahlen wie folgt: erster Wechsel mit 25.2.2025 und Kinderbetreuungsgeldbezug durch den Kindesvater von 25.2.2025 bis 26.4.2025, zweiter Wechsel am ** und Kinderbetreuungsgeldbezug durch die Klägerin von ** bis 26.6.2025.
Beim ersten Bezugswechsel sei es im Antrag aufgrund eines versehentlichen Rechenfehlers zu einer unbeabsichtigten Abweichung um einen Tag gekommen. Das Online-Formular-System habe keine erforderliche Fehlermeldung zum Bezugszeitraum und den damit verbundenen Folgen angezeigt. Beim zweiten Wechsel sei nur die Auswahl dieses Zeitraums möglich gewesen. Auch hier sei keine Fehlermeldung angezeigt worden. Es sei keine Täuschungsabsicht vorgelegen, der Betreuungswille sei klar und eindeutig gewesen, der beantragte Zeitraum sollte lückenlos den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Die Klägerin habe erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren, dass für den zweiten Wechsel kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe. Dies führe zu einem finanziellen Schaden von rund EUR 5.000. Die Abweichung um einen Tag stelle einen geringfügigen, behebbaren Formfehler dar, der den Leistungsanspruch nicht entfallen lasse. Gemäß § 21 KBGG könnten Änderungen und Berichtigungen im Antrag berücksichtigt werden, sofern dadurch keine Überzahlung erfolge. Eine Überzahlung liege nicht vor.
Dem Grundsatz von Treu und Glauben zufolge seien Behörden verpflichtet, ohne erheblichen Aufwand behebbare Verfahrensmängel nicht zu Lasten der Antragsteller auszulegen. Der Fehler sei durch das von der Behörde betriebene Online-System mitverursacht, welches den fehlerhaften Zeitraum als einzige Auswahlmöglichkeit akzeptiert habe. Die bei der ÖGK gespeicherten Karenzzeitdaten bezüglich des ersten und zweiten Wechsels seien unrichtig, weil sie nicht dem tatsächlichen Willen und Antrag entsprächen. Die Behörde sei daher zur Korrektur dieser Daten gemäß Artikel 16 DSGVO und § 45 DSG verpflichtet. Der Verlust von rund EUR 5.000 Kinderbetreuungsgeld aufgrund eines minimalen formalen Fehlers stehe in keinem Verhältnis zur Sachlage. Eine sachgerechte Anpassung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei geringfügigen, behebbaren Fehlern möglich und geboten.
Die Beklagtebestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kindesvater habe mit dem Absenden seines Antrags zum ersten Wechsel die Kenntnisnahme des Informationsblatts zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG2) ebenso bestätigt wie die Klägerin beim Absenden ihres Antrags zum zweiten Wechsel. Bei abwechselndem Bezug durch beide Elternteile betrage die Bezugsdauer maximal 426 Tage ab der Geburt. Jedem Elternteil sei eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten, nicht in Anspruch genommene Tage verfielen ausnahmslos. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld sei nur anlässlich des ersten Wechsels für bis zu 31 Tage möglich. Beim zweiten Wechsel im April 2025 sei daher am 26. und ** kein gleichzeitiger Bezug möglich gewesen, somit verbleibe für die Klägerin ein möglicher Restbezugszeitraum von 28.4.2025 bis 26.6.2025 (60 Tage). Dieser erfülle nicht das zwingende Erfordernis des 61-Tage-Blocks.
Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das die Klägerin von der Festlegung der Bezugszeiten unter Ausschöpfung des maximalen Rahmens abgehalten habe, sei nicht eingetreten. Dass sich die Klägerin verrechnet habe, gehe zu deren Lasten. Die Anträge seien eindeutig gewesen, die Absicht einer abweichenden Antragstellung sei daraus nicht ableitbar.
Bei der Antragstellung des Kindesvaters seien ein Verzicht der Klägerin oder der erneute Beantragungszeitraum ebenso wenig bekannt gewesen wie ein zweiter Wechsel. Eine Fehlermeldung bei der Antragstellung zum zweiten Wechsel hätte keinen Unterschied gemacht, zumal die Problematik des Nichtbestehens eines Anspruchs ab 26.4.2025 dem um einen Tag zu lange erfolgten Kinderbetreuungsgeldbezug im ersten Abschnitt bis 25.2.2025 geschuldet sei.
Es wäre ein Überspannen der Auslegungspflichten der Beklagten, aus den Anträgen eine bezugsoptimierende Antragstellung zu erahnen. Sie wäre mangels formeller Fehler nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin Verbesserungsaufträge zwecks Bezugsoptimierung zu erteilen. Aus den ihr obliegenden Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations-, Beratungs- sowie Schutz- und Sorgfaltspflichten dürfe nicht abgeleitet werden, dass deren Verletzung zu einem Leistungsanspruch der Antragstellerin führen könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin für ihr am ** geborenes Kind D* B* einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 26.4.2025 bis 26.6.2025 zu bezahlen, ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen - unbekämpft gebliebenen – Sachverhalt fest.
Rechtlichkam das Erstgericht zum Schluss, der Kindesvater habe bereits am 26. und ** Kinderbetreuungsgeld bezogen, ein gleichzeitiger Bezug durch die Elternteile sei aufgrund des zweiten Wechsels der Bezugsperson im April 2025 nicht mehr möglich gewesen. Für die Klägerin sei daher nur noch ein möglicher Restbezugszeitraum von 28.4. bis 26. (offensichtlich gemeint) 6.2025 (60 Tage) verblieben. Da gemäß § 24b Abs 4 KBGG Kinderbetreuungsgeld stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden könne, erfülle der nach dem zweiten Wechsel verbleibende Bezugszeitraum dieses zwingende Erfordernis nicht.
Zwar seien allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt und vor allem aus der Lehre vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations-und Beratungspflichten sowie Sorgfalts- und Schutzpflichten begründbar. Jedoch dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass deren Verletzung zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen könne. Diese könne bei schuldhafter Pflichtverletzung allenfalls Amtshaftungsansprüche begründen.
Ein Verstoß gegen eine Anleitungspflicht, der zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen könnte, liege nicht vor. Aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung lasse sich die Fiktion eines nicht gestellten Antrags nicht ableiten. Der Sozialversicherungsträger sei nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlten, nach allen Richtungen dahin „auszuloten“, um eine mögliche „versteckte“ Antragstellung aufzuspüren. Das KBGG sei eine lex specialis zum ASVG, bei Ablehnung der Herstellung eines behaupteten gesetzlichen Zustands durch den Versicherungsträger liege eine Verwaltungssache vor, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht erhoben werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
1. Die Berufung führt aus, die Klägerin habe das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld lediglich bis zum ersten Geburtstag des Kindes am ** beantragt. Vor dem ersten Wechsel habe der Kindesvater das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von zwei Monaten, nämlich von 26.2. bis ** zeitlich parallel zum Bezug der Klägerin beantragt und genehmigt erhalten, obwohl eine zweimonatige Überlappung des Kinderbetreuungsgeldbezugs unzulässig sei. Die Beklagte hätte daher bereits am 26.1.2025 den Antrag des Kindesvaters abweisen bzw diesen auf die Unzulässigkeit der zweimonatigen Überlappung hinweisen müssen. Daran ändere der über ein Monat danach eingelangte Verzicht der Klägerin nichts, zumal erst mit dem „Fehler“ der Beklagten das Fehlen des einen Kalendertags für den gegenständlichen Bezug möglich gewesen sei. Aufgrund der falschen Bescheiderlassung zum Antrag des Vaters liege ein Verschulden der Beklagten vor, welches bei Bestätigung des Urteils zu Amtshaftungsansprüchen führen würde.
1.1.Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16).
1.2. Dieses Erfordernis erfüllt die Berufung nicht. Denn sie rügt Fehler der Beklagten bei Erlassung des Bescheids den Kinderbetreuungsgeldbezug des Kindesvaters betreffend, wenn sie vermeint, die Beklagte hätte bereits den Antrag des Kindesvaters abweisen bzw schon damals auf die Unzulässigkeit des zweimonatigen Parallelbezugs hinweisen müssen.
Warum jedoch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach ein gleichzeitiger Bezug aufgrund des zweiten Wechsels im April 2025 nicht mehr möglich war, für die Klägerin nur noch ein Restbezugszeitraum von 60 Tagen verblieb und Kinderbetreuungsgeld lediglich in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann, falsch wäre, zeigt sie nicht auf. Vielmehr verweist sie auf ein Verschulden der Beklagten aufgrund einer falschen Bescheiderlassung zum Antrag des Kindesvaters und daraus resultierende Amtshaftungsansprüche, ohne sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu richten. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt daher insofern nicht vor.
2.Die Berufungswerberin stützt sich weiters auf eine Verletzung einer nach dem AVG bestehenden Anleitungspflicht durch die Beklagte bei Stellung der Internetanträge. Gemäß § 13a AVG sei die Behörde nicht berufsmäßig vertretenen Personen gegenüber verpflichtet, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Bestimmung zum Schutz des rechtsunkundigen Bürgers solle die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Rechte Verfahrensbeteiligter sicherstellen. Mangels konkreter Anleitung der Klägerin und des Kindesvaters bei der Stellung ihrer Internetanträge und fehlender Feststellungen des Erstgerichts hierzu sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig und müsse allenfalls eine Verfahrensergänzung vorgenommen werden.
Damit zielt die Berufungswerberin offenbar auf sekundäre Feststellungsmängel ab.
2.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.2. Auch diesbezüglich ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ausgehend vom festgestellten Sachverhalt unrichtig sei und inwiefern eine Anleitung der Klägerin zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte, legt sie nicht dar.
Abgesehen davon wäre selbst bei Bestehen der herangezogenen Anleitungspflicht für die Klägerin nichts zu gewinnen. Denn wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl RS0111135). Die Klägerin macht eine unterlassene Anleitung und Belehrung bezüglich der Optimierung ihres Kindergeldbezugs für den möglichen Maximalzeitraum geltend. Dies betrifft aber den inhaltlichen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und keine verfahrensrechtlichen Angelegenheiten. Schon aus diesem Grund liegen die monierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu s. Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 13 mwN).
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Ergebnis die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dies gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RS0043480).
Aber selbst soweit in den vorliegenden Berufungsausführungen eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erblickt werden sollte, scheitert die Zulässigkeit der Revision daran, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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