L532 2310279-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 13, 10, 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 19.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen.
2. Am 13.06.2024 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen, wobei er seine Fluchtgründe konkretisierte.
3. Mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid wies das Bundesamt den Asylantrag vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Am 16.12.2024 wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt.
4. Mit 18.12.2024 übermittelte der Verein XXXX dem Bundesamt einen Beschwerdeschriftsatz, in welchem dieser sich auf die erteilte Vollmacht berief.
5. Am 03.04.2025 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein.
6. Am 12.06.2025 reiste der Asylwerber freiwillig in die Türkei aus.
7. Mit Schreiben vom 25.06.2025, dem Verein XXXX am 01.07.2025 zugestellt, forderte das BVwG zur Vorlage einer Vollmacht iSd § 10 Abs 1 und Abs 2 AVG binnen fünf Tagen auf.
8. Mit E-Mail vom 03.07.2021 gab der Verein XXXX bekannt, der Asylwerber sei ausgereist und werde die Vollmacht mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Eine Vollmacht wurde der E-Mail nicht beigelegt.
9. Mit hg. Schriftsatz vom 08.07.2025 wurde der Verein XXXX unter Setzung einer neuerlichen Frist von fünf Tagen aufgefordert den Nachweis der erteilten Vollmacht zu führen und wurde der Einschreiter gem. § 13a AVG insbesondere auf die ansonsten drohenden Rechtsfolgen, nämlich die Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht fristgerechter Erledigung des Verbesserungsauftrags gem. § 13 Abs 3 AVG, hingewiesen. Des Weiteren wurde darüber belehrt, dass auch eine fehlende Vollmacht die Zurückweisung der Beschwerde mangels Aktivlegitimation nach sich ziehen würde. Das Schreiben wurde dem Verein XXXX am 11.07.2025 zugestellt.
10. Mit E-Mail vom 11.07.2021 gab der Verein XXXX (neuerlich) bekannt, der Asylwerber sei ausgereist und werde die Vollmacht mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Eine Vollmacht wurde der E-Mail wieder nicht beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Administrativ- sowie Gerichtsakts, insbesondere aus dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und dem Verein XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:
3.1. Die hier entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen des AVG haben folgenden Wortlaut:
"Beteiligte, Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. [...]"
"Anbringen
§ 13. (1) [...] Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. [...]
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. [...]"
"Rechtsbelehrung
§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."
Gemäß § 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die hier entscheidungswesentliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs 1 RAO hat folgenden Wortlaut:
"§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
[...]"
3.2. Im gegenständlichen Fall hat sich der Verein XXXX , bei welchem es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, im Beschwerdeschriftsatz auf eine erteilte Vollmacht berufen. Diese Möglichkeit steht ihm jedoch – wie obzitierten Normen zu entnehmen ist - ex lege nicht zu.
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist einem Verbesserungsauftrag zugänglich (§ 13 Abs 3 AVG; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Die Behörde hat in einem solchen Fall mittels Verfahrensanordnung die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174, ua; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN).
Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem § 13a AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010; vgl auch § 13a Rz 10; VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; 23.11.2010, 2009/11/0272). Nicht ausreichend ist dafür etwa (vgl auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 2. 9. 2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185), oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (VwSlg 15.793 A/2002). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (selbst wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt hat, weil die Akteneinsicht einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen ist) (VwSlg 17.926 A/2010). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30)
Diesen Weg beschritt das BVwG, wie im Verfahrensgang ersichtlich, im gegenständlichen Fall.
Der Verein XXXX wies jedoch trotz Rechtskundigkeit des Dr. XXXX sowie des Umstands, dass das gesamte Geschäftsmodell dieses Vereins auf der Vertretung von Fremden gegenüber dem Bundesamt und dem BVwG beruht (was schon für sich die Vermutung überdurchschnittlicher Kenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen rechtfertigt) sowie wiederholter Aufforderung und expliziten Aufzeigens der gesetzlich determinierten Konsequenzen iSd §§ 13 Abs 3, 13a AVG durch das Gericht eine Vollmacht nicht nach, sondern verwies (nachdem man sich im Beschwerdeschriftsatz zunächst in offenkundiger Verkennung der § 8 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf „die erteilte Vollmacht“ berief) auf die Zurücklegung der (angeblich) erteilten Vollmacht. Ein Nachweis iSd § 10 AVG wurde sohin trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags und Einräumung einer angemessenen Frist - es ging lediglich darum, eine ohnedies vor Beschwerdeerhebung erteilte Vollmacht nachzuweisen - zu keinem Zeitpunkt geführt. Hätte der Verein XXXX eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt, wäre die Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung der Beschwerde, als rechtzeitig gesetzt anzusehen gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt. Daher ist von einer vollmachtslos eingebrachten und daher mangelhaften Beschwerde auszugehen.
Die Beschwerde war somit nach Verstreichen der gesetzten Frist von fünf Tagen nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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