IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 07.05.2026, Zl. 593980401, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium „Software Design&Cloud Computing” an der Fachhochschule Joanneum in Graz auf.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 08.02.2023, Zl. 526461501, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.12.2022 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für den obengenannten Fachhochschul-Studiengang bewilligt.
3. Am 22.08.2024 beendete die Beschwerdeführerin das genannte Studium und begann mit Wintersemester 2024/25 das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der FH Joanneum.
4. Mit Bescheid vom 08.01.2026, Zl. 589378101, sprach die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss infolge des Wechsels des Studiums bzw. der Bildungseinrichtung gemäß § 50 Abs 2 Z 3 StudFG mit Ende August 2024 erloschen sei. Da nach Eintritt des Erlöschenstatbestandes dennoch Beihilfen in Höhe von insgesamt 13.064,00 Euro (Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss) an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, sei der genannte Betrag gemäß § 51 Abs 1 Z 3 StudFG von ihr zurückzuzahlen.
5. Mit E-Mail vom 26.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass sie ihr Studienende im August 2024 bei der Stipendienstelle Graz telefonisch gemeldet habe. Im Zuge des Telefonats sei ihr mitgeteilt worden, dass keine weiteren Schritte ihrerseits erforderlich seien. Dennoch sei ihr weiterhin Studienbeihilfe ausbezahlt worden. Die Weiterzahlung sei daher der Behörde zuzurechnen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Auszahlung rechtmäßig erfolge.
6. Mit Bescheid vom 04.02.2026, Zl. 590437501 (Vorstellungsvorentscheidung), gab die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 08.01.2026. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass vom Wintersemester 2023 bis Wintersemester 2025 automatisch Systemanträge erstellt worden seien. Eine telefonische Meldung des Studienabbruchs sei weder protokolliert worden, noch seien ein Antrag oder Unterlagen der FH Joanneum in Bezug auf das im Wintersemester 2024 aufgenommene Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik eingelangt. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 StudFG sei höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge wegen des Erlöschens des Anspruches lediglich vom Eintritt des Erlöschensgrundes und der Auszahlung von Studienbeihilfenbeträgen für einen danach liegenden Zeitraum abhängig. Der rechtzeitigen Meldung eines Erlöschensgrundes durch den Studierenden sowie einem allfälligen guten Glauben komme keine Bedeutung zu. Aus der Systematik des § 51 StudFG sei zudem abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen habe und der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den gesetzlichen Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht komme, nicht ausschließe. Insofern sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet.
7. Mit Eingabe vom 23.02.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und replizierte, dass ihr nicht angelastet werden könne, dass die telefonische Meldung intern nicht protokolliert worden sei. Insofern habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die Auszahlungen rechtmäßig erfolgt seien.
8. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 07.05.2026, Zl. 593980401, zugestellt am 18.05.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 08.01.2026 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass der rechtzeitigen Meldung eines Erlöschensgrundes durch den Studierenden und einem allfälligen guten Glauben keine Bedeutung zukomme, weshalb gegenständlich irrelevant sei, dass das Erlöschen EDV-technisch nicht ordnungsgemäß verarbeitet worden sei.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass sie das Erlöschen ihres Anspruches der Studienbeihilfenbehörde ordnungsgemäß bekanntgegeben habe. Als sie die dennoch erfolgten Auszahlungen bemerkt habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese rechtmäßig erfolgen würden, zumal sie seitens der Stipendienstelle unterschiedliche telefonische Auskünfte erhalten habe. Die belangte Behörde würde eingestehen, dass es zu den Auszahlungen aufgrund eines EDV-Fehlers, dessentwegen der Erlöschensgrund nicht im System verarbeitet wurde, gekommen sei, insofern seien die Auszahlungen von der Stipendienstelle verursacht und nicht von ihr zu vertreten.
10. Mit Schreiben vom 07.07.2026, hg eingelangt am 13.07.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium „Software Design&Cloud Computing” an der Fachhochschule Joanneum in Graz auf. Am 15.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium. Dieser Antrag wurde von der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz mit Bescheid vom 08.02.2023, Zl. 526461501, bewilligt. Die Höhe der Studienbeihilfe wurde ab September 2022 mit 923,00 Euro monatlich festgesetzt. Der Spruch des Bescheids lautete auszugsweise wie folgt: „Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des August 2023. Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist. Im Fall eines Erlöschens muss allerdings ein neuer Antrag gestellt werden, um wieder Beihilfe bekommen zu können.” Weiters enthielt die Begründung des Bescheids folgenden Hinweis: „Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, ein Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums.”
In der Folge wurde am 01.09.2023 und 01.09.2024 jeweils ein automatischer Systemantrag erstellt und die Studienbeihilfe mit Bescheid bewilligt. Konkret wurde die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2023 mit Bescheid vom 02.10.2023, Zl. 540071501, auf 977,00 Euro monatlich, und ab September 2024 mit Bescheid vom 16.11.2024, Zl. 566001101, auf 1.072,00 Euro monatlich festgesetzt.
Am 22.08.2024 beendete die Beschwerdeführerin das obengenannte Studium und begann mit Wintersemester 2024/25 das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der FH Joanneum. Diesen Studienwechsel teilte sie der Studienbeihilfenbehörde mit.
Aufgrund eines technischen Fehlers im System der Studienbeihilfenbehörde wurde diese Information erst mit Systemantrag vom 01.09.2025 eingespielt. Daher kam es in der Folge in den Monaten September 2024 bis August 2025 zu einer Auszahlung von Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin in Höhe von 1.072,00 Euro monatlich, gesamt 12.864,00 Euro, sowie einer Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses gemeinsam mit der Studienbeihilfe in Höhe von 20,00 Euro monatlich in zehn Monatsraten (keine Auszahlungen in den Monaten August und September), gesamt 200,00 Euro. Die Beschwerdeführerin erhielt daher für den genannten Zeitraum insgesamt 13.064,00 Euro ausgezahlt.
Am 21.10.2025 beendete die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik.
Mit Bescheid vom 08.01.2026, Zl. 589378101, sprach die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss für das genannte Studium mit Ende August 2024 erloschen ist und die seit Ende August 2024 bezogenen Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt 13.064,00 Euro zurückzuzahlen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen außer Streit. Insbesondere ist der Bezug von Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss im Zeitraum von September 2024 bis August 2025 in einer Gesamthöhe von 13.064,00 Euro unstrittig. Ebenso steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin den Studienwechsel der Studienbeihilfenbehörde meldete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
[…]
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) […]
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. - 2. […]
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
(3) […]
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. - 2. […]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. - 6. […]
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 60 Monatsraten gestattet werden.
(3) – (5) […]
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des § 51 StudFG 1992 abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074, RS 6). Der VwGH hegt keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074, RS 7).
Bereits zur nahezu wortgleichen und insofern vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 1 lit b Studienförderungsgesetz 1969 [BGBl. Nr. 421/1969, idF BGBl. Nr. 330/1971 und BGBl. Nr. 335/1973] hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Rückzahlungsverpflichtung wegen Erlöschens des Anspruches lediglich vom Eintritt des Erlöschensgrundes und der Auszahlung einer Studienbeihilfenrate für einen nachher liegenden Zeitraum abhängig ist. In diesem Zusammenhang kommt der rechtzeitigen Meldung des Erlöschensgrundes durch den Studierenden und einem allfälligen guten Glauben des Studierenden keine Bedeutung zu (VwGH 26.05.1977, 0203/77).
Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt (VwGH VwGH 06.09.1995, 95/12/0074, RS 2).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Das StudFG 1992 enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 „ein anderes Studium“ aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs 3 lit a StudFG 1983 und in der Folge zum StudFG 1992 (vgl. VwGH 01.02.1990, 89/12/0175; 02.09.1998, 98/12/0163; 08.01.2001, 2000/12/0053) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057). Wie festgestellt, beendete die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Software Design&Cloud Computing” an der Fachhochschule Joanneum am 22.08.2024 und nahm mit Wintersemester 2024/25 das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der FH Joanneum auf. Damit liegt ein Studienwechsel iSd zitierten Rsp des VwGH vor, mit dem sie den Erlöschenstatbestand des § 50 Abs 2 Z 3 StudFG (Aufnahme eines anderen Studiums) verwirklichte. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss erlosch daher mit Ende August 2024 ex lege.
Da die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge im Zeitraum von September 2024 bis August 2025 – und somit nach Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes – weiterhin Studienbeihilfe sowie Fahrtkostenzuschuss in einer Gesamthöhe von 13.064,00 Euro ausbezahlt erhielt, trifft sie gemäß § 51 Abs 1 Z 3 StudFG die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Betrags.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe das Erlöschen ihres Anspruches der Studienbeihilfenbehörde ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dies vermag jedoch an der Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern. Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der rechtzeitigen Meldung des Erlöschensgrundes durch den Studierenden ebenso wenig Bedeutung zu wie einem allfälligen guten Glauben hinsichtlich des weiteren Bezugs der Studienbeihilfe (VwGH 26.05.1977, 0203/77).
Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie habe aufgrund der dennoch erfolgten Auszahlungen sowie unterschiedlicher telefonischer Auskünfte der Stipendienstelle davon ausgehen dürfen, dass ihr die Leistungen weiterhin rechtmäßig zustünden, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe die Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 StudFG nicht aus, sofern ein gesetzlicher Rückforderungstatbestand verwirklicht ist (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074, RS 6; siehe dazu auch das bereits im vorherigen Absatz zitierte Judikat). Ob die Auszahlungen von September 2024 bis August 2025 auf einem EDV-Fehler oder einem sonstigen der Behörde zuzurechnenden Umstand beruhten, ist daher für die Beurteilung der Rückzahlungsverpflichtung ohne Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Ruhenstatbestandes ausdrücklich ausgesprochen, dass das StudFG 1992 nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthält, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom diesem Umstand (oder obwohl die Behörde dies hätte wissen müssen) nicht zurückzuzahlen sind (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074, RS 3). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – ein gesetzlicher Erlöschensgrund eingetreten ist und § 51 Abs 1 Z 3 StudFG die Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich an den Eintritt dieses Erlöschensgrundes sowie die nachfolgende Auszahlung von Studienbeihilfe knüpft.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich moniert, dass sie seitens der Stipendienstelle eine falsche Rechtsauskunft erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des VwGH). Eine etwaige unrichtig erteilte Rechtsauskunft vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher am bisher Gesagten nichts zu ändern.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3. jeweils angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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