Spruch
W257 2279185-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des BezInsp. XXXX , geb. XXXX XXXX wohnhaft, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2023, Zl. PAD/ XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dienststelle des Beschwerdeführers war das Stadtpolizeikommando XXXX .
Mit Antrag an die LPD Wien vom 08.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 23b GehG einen Vorschuss an Schmerzengeld zu gewähren.
Mit Antrag vom 28.6.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm würden EUR 10.000 an Schmerzengeld zustehen, XXXX Ersatz für entgangenen Verdienst sowie EUR XXXX an Heilungskosten. Unter Berücksichtigung der Zusprüche aus dem Bescheid vom 18.02.2019 beantrage der Beschwerdeführer einen Vorschuss für entgangenen Verdienst in Höhe von EUR XXXX und EUR XXXX an Heilungskosten gemäß § 23b Abs 2 GehG sowie eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von XXXX gemäß § 23 Abs 4 GehG. Der Beschwerdeführer beantragte somit insgesamt EUR XXXX
Mit Bescheid der LPD Wien vom 06.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 23b Abs 1 GehG laut Urteil des LG für Strafsachen als besondere Hilfeleitung ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengel in Höhe von XXXX und gemäß § 23b Abs 4 GehG laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in der Höhe von EUR XXXX und für Heilungskosten in der Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Somit wurden gesamt EUR XXXX zuerkannt.
Mit Urteil vom 01.03.2022 des BG Josefstadt wurde das Klagsbegehren des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gegen den Schädiger abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Mit Bescheidbeschwerde vom 22.9.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ansprüche nicht korrekt berechnet worden wären.
Dem Beschwerdeführer wurde am 14.07.2025 im Sinne des Parteiengehör mitgeteilt, dass ihm nach dem derzeitigen Erhebungsergebnis gemäß §§ 23 ff GehG weniger zustehen würde, als ihm mit Bescheid zugesprochen wurde. Gemäß der Manduktionspflicht aus § 17 VwGVG iVm. § 13a AVG wurden dem Beschwerdeführer die möglichen Rechtsfolgen erläutert.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 25.07.2025, dass die Beschwerde vom 22.09.2023 gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.09.2023 eine Beschwerde gegen den im Spruch erwähnten Bescheid. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 09.10.2023 vorgelegt. Am 21.05.2025 erfolgte eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 24.07.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Erhebungen des BVwG, einschl der mündlichen Verhandlung, an der die belangte Behörde nicht teilnahm.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung einer Beschwerde führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (z.B. VwGB 10.10.1997, 96/02/0144) und damit zum Verlust des Erledigungsanspruchs des Beschwerdeführers. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5; VwGB 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer zog seine Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, womit das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.