IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , diese vertreten durch die Kranebitter Rechtsanwalts GmbH, 1160 Wien, Liebhartsgasse 36/16-17, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 29.03.2024, Zl. 9131.203/0008-Präs3a2/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung der Schulleitung der Öffentlichen Volksschule XXXX in XXXX Wien, XXXX , vom 20.02.2024 (fälschlich datiert auf 23.02.2024) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die geistige oder körperliche Reife für den Besuch der ersten Schulstufe iSd § 6 Abs 2b SchPflG nicht aufweist und gemäß § 6 Abs 2e SchPflG als außerordentlicher Schüler die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs zu besuchen hat.
2. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater, am 23.02.2024 einen Widerspruch bei der genannten Volksschule per E-Mail ein.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.03.2024, Zl. 9131.203/0008-Präs3a2/2024, zugestellt am 05.04.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser entgegen den gesetzlichen Vorgaben und den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung per E-Mail und somit nicht auf einem rechtlich zulässigen Weg eingebracht worden sei.
4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es zwar richtig sei, dass die Entscheidung der Schulleitung in der Rechtsmittelbelehrung vorsehe, dass ein Widerspruch in jeder technischen Form, nicht jedoch per E-Mail einzubringen sei, jedoch habe die Schuldirektorin dem erziehungsberechtigten Vater des Beschwerdeführers in einem Telefonat ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den Widerspruch per E-Mail einzubringen. Da dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit der Einbringung des Widerspruchs per E-Mail durch die Behörde eingeräumt worden sei, handle es sich um eine rechtlich zulässige Einbringungsmethode und sei die Zurückweisung daher rechtswidrig erfolgt.
Darüber hinaus sei die Entscheidung der Schulleitung auch inhaltlich unrichtig und habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2024, hg eingelangt am 27.06.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass für die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail keine rechtliche Grundlage bestehe und der Schulleitung keine rechtliche Befugnis zukomme, im Rahmens eines Telefonats – entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, der auch der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zu entnehmen gewesen sei – die Zulässigkeit einer Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail einzuräumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Entscheidung der Schulleitung der Öffentlichen Volksschule XXXX in XXXX Wien, XXXX , vom 20.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die geistige oder körperliche Reife für den Besuch der ersten Schulstufe iSd § 6 Abs 2b SchPflG nicht aufweist und gemäß § 6 Abs 2e SchPflG als außerordentlicher Schüler die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs zu besuchen hat.
In der am Ende dieser Entscheidung angefügten Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit heißt es: „Gegen diese Entscheidung ist ein Widerspruch zulässig, welcher innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) bei der Schule einzubringen ist. Über den Widerspruch entscheidet die Bildungsdirektion Wien.“
Am 23.02.2024 brachte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung der Schulleitung vom 20.02.2024 einen Widerspruch bei der Volksschule per E-Mail ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, so gründet insbesondere die Feststellung zur Einbringung des Widerspruchs per E-Mail auf dem im Akt aufliegenden Screenshot des E-Mail-Headers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 Abs 2b des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985; im Folgenden: SchPflG), StF: BGBl. Nr. 76/1985, idgF, ist ein Kind schulreif, wenn es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Gemäß § 6 Abs 2d erster Satz leg.cit. hat der Schulleiter, wenn sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife verlangen, zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist.
Gemäß § 27 Abs 1 SchPflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 71 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Gemäß § 6 Abs 2d SchPflG obliegt die Entscheidung, ob ein Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs 2b Z 2 leg.cit. aufweist, dem Schulleiter. Gemäß § 27 Abs 1 erster und dritter Satz SchPflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind und ist gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Da im verfahrensgegenständlichen Fall eine Entscheidung eines Schulleiters iSd § 6 Abs 2d SchPflG vorliegt, kann gegen diese gemäß § 27 Abs 1 dritter Satz SchPflG grundsätzlich ein Widerspruch erhoben werden. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall, ob die Einbringung des Widerspruchs per E-Mail zulässig war.
Gemäß § 71 Abs 1 zweiter Satz SchUG ist der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Zwar erfolgte die Einbringung des Widerspruchs am 23.02.2023 sohin fristgerecht, jedoch sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Einbringung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen des Schulleiters per E-Mail nicht zulässig ist.
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass es sich konkret um eine rechtlich zulässige Einbringungsmethode gehandelt habe, weil die Schuldirektorin dem erziehungsberechtigten Vater des Beschwerdeführers in einem Telefonat ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt habe, den Widerspruch per E-Mail einzubringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des VwGH). Eine durch die Schuldirektorin etwaige unrichtig erteilte Rechtsauskunft vermag die Zulässigkeit der Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht herbeizuführen. Da die Unzulässigkeit dieser Einbringungsform überdies auch der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit am Ende der Entscheidung des Schulleiters vom 20.02.2024 zu entnehmen war und insofern keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorlag, kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Da sich sohin der am 23.02.2024 bei der Volksschule XXXX eingebrachte Widerspruch als unzulässig erweist, hat die belangte Behörden diesen zu Recht zurückgewiesen. Auf das weitere Vorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2001 zur Zl. 97/03/0082); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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