Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gegen das am 17. Dezember 2024 mündlich verkündete und mit 16. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG AV 1363/001 2024, betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2024 entzog die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) seine Waffenbesitzkarte, weil er durch den Erwerb und Besitz von Waffen der Kategorie B ohne sie der Behörde zu melden und im Zentralen Waffenregister registrieren zu lassen sowie dem Festhalten an dieser „Umgehungshandlung“ trotz mehrfacher rechtlicher Belehrung nicht mehr als verlässlich anzusehen sei.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Mitbeteiligten am 30. Jänner 2024 eine Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von sieben Waffen der Kategorie B berechtigte, ausgestellt wurde. Am 16. Jänner 2024 und am 13. Februar 2024 habe der Mitbeteiligte jeweils ein Wechselsystem und ein dazugehöriges (getrennt übergebenes) Griffstück bei einem Waffenhändler, der beide Erwerbsvorgänge gemäß § 28 Abs. 2 und 3 WaffG der Behörde angezeigt habe, erworben. Die Wechselsysteme seien als freies Zubehör der Kategorie B im Zentralen Waffenregister eingetragen worden.
4 Am 25. Juni 2024 sei über den Mitbeteiligten im Rahmen einer Amtshandlung an dessen Wohnsitz ein Annäherungs- und Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt worden. Dabei seien beim Mitbeteiligten unter anderem sieben Schusswaffen der Kategorie B jeweils in den dafür vorgesehenen Waffentresoren ungeladen verwahrt sichergestellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Waffenregister auf den Mitbeteiligten (nur) fünf Schusswaffen der Kategorie B und zwei Wechselsysteme (als freies Zubehör) der Kategorie B registriert gewesen seien. Bei der Sicherstellung seien die beiden Wechselsysteme jeweils mit dem dazugehörigen Griffstück verbunden gewesen. Der unbescholtene Mitbeteiligte, der von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt worden sei, dass er die gegenständlichen Wechselsysteme (samt dazugehörigen Griffstücken) als Waffen der Kategorie B persönlich (um )melden müsse, habe schließlich am 7. November 2024 bei der Behörde die Umregistrierung der verfahrensgegenständlichen Wechselsysteme jeweils als Waffe der Kategorie B beantragt, sodass nunmehr sieben Schusswaffen der Kategorie B im Zentralen Waffenregister auf den Mitbeteiligten registriert seien.
5 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass keine den Entzug der Waffenbesitzkarte rechtfertigenden Gründe vorliegen würden. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte die Wechselsysteme mit Griffstücken zusammengebaut verwahrt habe, lasse per se nicht darauf schließen, er wäre iSd § 8 WaffG nicht mehr verlässlich. Dem Mitbeteiligten, der seine Waffen sorgfältig verwahrt und nicht missbräuchlich verwendet habe, sei die Unrechtmäßigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, zumal nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 WaffG nur der Gewerbetreibende die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B der Waffenbehörde anzuzeigen habe und der Mitbeteiligte mangels ausreichender Rechtsbelehrung durch die Waffenbehörde nicht in einer unrechtmäßigen Handlung verharrt sei. Auch sei nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbots über den Mitbeteiligten kein Waffenverbot verhängt worden. Für den vorliegenden Fall sei irrelevant, ob die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffe, dass ein getrennter Erwerb von Wechselsystemen und dazugehörigen Griffstücken mit der Meldung der Wechselsysteme als bloßes freies Zubehör bei Verwahrung in zusammengesetztem Zustand eine rechtswidrige Umgehungshandlung darstelle. Selbst bei Richtigkeit dieser Rechtsansicht sei daraus nichts gewonnen, weil ein Beharren auf einer vermeintlich falschen Rechtsansicht nicht per se zur Unzuverlässigkeit iSd § 8 WaffG führe und sich kein Hinweis etwa darauf ergeben habe, der Mitbeteiligte könnte Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte durch einen Rechtsanwalt eine Revisionsbeantwortung erstattete erwogen hat:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Manuduktionspflicht nach § 13a AVG vor, weil das Verwaltungsgericht das Unterbleiben einer rechtlichen Belehrung des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde bemängelt habe. Ferner fehle Rechtsprechung zur Frage der Verlässlichkeit beim gleichzeitigen Erwerb von Wechselsystemen samt dazugehörigem Griffstück mit der Meldung als freies Zubehör und anschließendem Zusammenbau sowie der Aufbewahrung als funktionsfähige Waffen im Wissen, dass die Waffen lediglich als Wechselsysteme registriert seien.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
12 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
13 Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit ihnen unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird oder Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
14 Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2025/03/0076, mwN).
15 Vorausgeschickt sei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. etwa VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053, mwN). Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine fehlende Belehrung des Mitbeteiligten vermag daher an sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu begründen.
16 Daraus ist für die Amtsrevisionswerberin allerdings nichts zu gewinnen. Der Revisionsfall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Besitz von sieben Waffen der Kategorie B berechtigt war und diese Zahl auch nach dem Zusammenbau der Waffenteile nicht überschritten wurde. Alle Waffen waren zudem zum Zeitpunkt der Sicherstellung ordnungsgemäß verwahrt. Die belangte Behörde begründete das Fehlen der Verlässlichkeit des Mitbeteiligten mit der Umgehung waffenrechtlicher Bestimmungen konkret der Melde und Registrierungspflicht durch den Zusammenbau der Waffen im Wissen von der Registrierung der Wechselsysteme als Zubehör.
17 Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht auch keine missbräuchliche Umgehungshandlung fest, sondern ging davon aus, dass dem Mitbeteiligten die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen sei und er im Übrigen seine Waffen sorgfältig verwahrt und nicht missbräuchlich verwendet habe. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund im Zuge eines einwandfreien Verfahrens unter Berücksichtigung der bereits vom Mitbeteiligten veranlassten Umregistrierung der Waffensysteme im Zentralen Waffenregister auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 56/2025 zum Ergebnis gelangt ist, dass unter Würdigung aller Umstände kein die Entziehung der Waffenbesitzkarte rechtfertigender Grund vorliege, so ist diese einzelfallbezogene Beurteilung auf dem Boden der Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls vertretbar (vgl. zu diesem Maßstab etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094). Es ist weder eine Abweichung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch der Bedarf für eine fallbezogene Ergänzung ersichtlich.
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG und § 51 VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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