JudikaturBVwG

W129 2309531-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. April 2025

Spruch

W129 2309531-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch Dr. Michael-Paul PARUSEL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 10.02.2025, Zl. Präs/3a-412-1/0001-allg/2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 1C-Klasse (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX .

2. Mit Entscheidung vom 29.11.2024 beschloss die Klassenkonferenz der 1C-Klasse, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit a SchUG (Inanspruchnahme der „Aufstiegsklausel“) nicht gegeben sei.

3. Mit undatiertem Schreiben, bei der Bildungsdirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt am 07.01.2025, erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.11.2024 und brachten darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass ihre Tochter von Mobbing durch MitschülerInnen und Lehrpersonal betroffen sei, was zu beträchtlichen Fehlzeiten und in der Folge zu Nachtragsprüfungen geführt habe. Im Zuge der schriftlichen Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik sei ihre Tochter, nachdem sie bei der ersten Aufgabe einen Fehler gemacht habe, nervös geworden und dadurch außerstande gewesen, die Prüfung weiter abzulegen. Die Absolvierung der mündlichen Nachtragsprüfung sei ihrer Tochter sodann aufgrund von Panikattacken nicht mehr möglich gewesen. Zum Wiederholungstermin habe sie krankheitsbedingt nicht antreten können. Im Vorfeld der Nachtragsprüfung seien den Beschwerdeführern zudem falsche Rechtsauskünfte hinsichtlich der Modalitäten der „Aufstiegsklausel“ erteilt worden.

Mit Schreiben vom 07.01.2025 ergänzten die Beschwerdeführer den Widerspruch vom 29.11.2024 dahingehend, dass kein Frühwarngespräch iSd § 19 Abs 4 SchUG stattgefunden habe. Schule und Lehrpersonal hätten keinerlei Interesse daran gewalt- und angstfreie Räume zu schaffen.

4. Im Zuge des von der belangten Behörde daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden ein Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers bezüglich der Jahres-beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ sowie ein pädagogisches Gutachten eingeholt und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21.01.2025 zur Stellungnahme übermittelt.

5. Mit Schreiben vom 28.01.2025 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Fakten defizitär seien, da diverse Umstände nicht berücksichtigt worden seien, unter anderem, dass ihre Tochter unter Mobbing leide und in der Folge eine Schulphobie sowie eine Fachphobie in Mathematik und Deutsch entwickelt habe, weshalb sie nicht mehr beschulbar und eine Teilnahme an Prüfungen unmöglich gewesen sei.

6. Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben der Beschwerdeführer an die Sachverständigen, die mit Schreiben vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 replizierten, dass die von den Beschwerdeführern vorgerbachten Argumente sich nicht konkret auf die Leistungsfeststellungen und –beurteilungen bezogen hätten und daher nicht relevant seien.

7. Mit Bescheid vom 10.02.2025, Zl. Präs/3a-412-1/0001-allg/2025, zugestellt am 14.02.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ fest (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Tochter der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ansetzung eines weiteren Termins für eine Nachtragsprüfung unter Berücksichtigung der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben unzulässig und rechtswidrig gewesen wäre. Alle während des Schuljahres durchgeführten Leistungsfeststellungen seien zu Recht mit einem „Nicht genügend“ beurteilt worden. Auch die Nachtragsprüfung sei zu Recht mit einem „Nicht genügend“ beurteilt worden, weshalb die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik zu Recht mit der Note „Nicht genügend“ festgesetzt worden sei. Da die Tochter der Beschwerdeführer bereits im vorangegangen Schuljahr mit einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Mathematik beurteilt worden sei, sei die „Aufstiegsklausel“ zu Recht nicht gewährt worden.

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde auf keines ihrer vorgebrachten Argumente eingegangen sei. Die Tatsache, dass die Schülerin mobbingbedingt an einer Schulphobie leide und daher längere Zeit krankgeschrieben und zu keiner Leistungserbringung mehr in der Lage gewesen sei, sei völlig ignoriert worden. Die Schule habe es jedenfalls verabsäumt, ein gewaltfreies Umfeld herzustellen und notwendige Fördermaßnahmen zu ergreifen. Der Schulleiter opfere lieber die Bildungsbiographie ihrer Tochter als die Mobbingproblematik ordnungsgemäß zu behandeln. Es habe auch keine – wie von der belangten Behörde argumentiert – ausführlichen Gespräche zwischen Schule und Schülerin oder Schule und Eltern stattgefunden, im Gegenteil seien solche vom Schulleiter verhindert worden. Auch seien falsche Rechtsauskünfte erteilt worden. All diese Umstände hätten einen Einfluss auf die Prüfungssituation und die Notengebung gehabt und sei eben dieser Einfluss im gesamten Verfahren unberücksichtigt geblieben.

9. Mit Schreiben vom 18.03.2025, hg eingelangt am 20.03.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 1C-Klasse (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX . Sie war im Zeitraum von 11.09.2023 bis 05.07.2024 an insgesamt 110 Tagen von der Schule abwesend.

Mit Schreiben vom 15.05.2024 wurden die Beschwerdeführer vom Schulleiter darüber informiert, dass ihre Tochter aufgrund der häufigen Abwesenheit vom Unterricht aus derzeitiger Sicht in allen Gegenständen nicht beurteilt werden kann, weshalb in allen Gegenständen Feststellungprüfungen angesetzt werden müssen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführer wurden diese zunächst gestundet.

Am 13.11.2024 um 07:48 Uhr trat die Tochter der Beschwerdeführer zur schriftlichen Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an. Nach versuchter Beantwortung einer Teilaufgabe brach sie die Prüfung nach 15 Minuten ab. Zur mündlichen Nachtragsprüfung trat sie nicht an. Die Nachtragsprüfung wurde sodann mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt und die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ festgesetzt. Diese Beurteilung erfolgte zu Recht.

Mit E-Mail vom 14.11.2024 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiederholung der Nachtragsprüfung. Zum einvernehmlich auf den 25.11.2024 festgelegten Wiederholungstermin konnte die Tochter der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht antreten. Die Tochter der Beschwerdeführer verblieb bis zum 29.11.2024 im Krankenstand.

Am 08.01.2025 erhielt die Beschwerdeführerin ein Jahreszeugnis, das im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ aufwies. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde die Beschwerdewürdeführerin mit Noten von „Sehr gut“ bis „Genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022/23 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Am 29.11.2024 beschloss die Klassenkonferenz der 1C-Klasse, dass die Tochter der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da die Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten hat und die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit a SchUG nicht erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Abwesenheit der Tochter der Beschwerdeführer von der Schule im Ausmaß von 110 Tagen gründet auf der im Akt einliegenden Abwesenheitsliste (ON 9).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer über die Notwendigkeit zur Festsetzung von Feststellungprüfungen aufgrund der langen Abwesenheit ihrer Tochter von der Schule informiert wurden, gründet auf dem Schreiben des Schulleiters vom 15.05.2024 an die Beschwerdeführer (ON 10). Dass die Feststellungsprüfungen zunächst gestundet wurden, ergibt sich aus einem E-Mail des Schulleiters vom 07.02.2025 (ON 11).

Die Feststellungen zum Ablauf der schriftlichen Nachtragsprüfung, dem Nichtantritt zur mündlichen Nachtragsprüfung sowie der Beurteilung der Nachtragsprüfung mit „Nicht genügend“ gründet auf dem im Akt aufliegenden Prüfungsprotokoll der schriftlichen Nachtragsprüfung (ON 13) sowie der von der Klassenvorständin und dem Schulleiter unterfertigten Stellungnahme des BG/BRG XXXX zur Nachtragsprüfung (ON 17).

Die Feststellung zum Ansuchen um Wiederholung der Nachtragsprüfung durch die Beschwerdeführer gründet auf dem E-Mail vom 14.11.2024 der Beschwerdeführer an die Direktion des BG/BRG XXXX (ON 14).

Dass die Tochter der Beschwerdeführer zu der einvernehmlich für 25.11.2024 festgelegten Wiederholungsprüfung nicht antreten konnte und bis zum 29.11.2024 im Krankenstand verblieb, gründet ebenfalls auf der von der Klassenvorständin und dem Schulleiter unterfertigten Stellungnahme des BG/BRG XXXX zur Nachtragsprüfung (ON 17).

Die Feststellung zur Benotung der Tochter der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen im Schuljahr 2023/24 gründet auf dem Jahreszeugnis vom 08.01.2025 (ON 15). Die Feststellung zur Benotung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik im Schuljahr 2022/23 gründet auf der Zeugnisübersicht vom 08.01.2025 (ON 16).

Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 1C-Klasse beschloss, dass die Tochter der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der im Akt aufliegenden Entscheidung vom 29.11.2024 (ON 1).

2.2. Die Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik im Schuljahr 2023/24 zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, gründet auf den schlüssigen Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 20.01.2025 und XXXX , vom 20.01.2025 sowie deren jeweiligen Stellungnahmen zum Parteiengehör der Beschwerdeführer vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Leistungsnachweisen der Tochter der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt:

Der Sachverständige XXXX führte unter Berücksichtigung sämtlicher im Schuljahr 2023/24 von der Tochter der Beschwerdeführer erbrachten Leistungen, konkret der (einzigen) mitgeschriebenen Schularbeit, einer mündlichen Prüfung im ersten Semester und den Mitarbeitsleistungen umfassend und nachvollziehbar aus, dass die Tochter der Beschwerdeführer im ersten Semester des Schuljahres 2023/24 zwar ganz wenige punktuell positive Leistungen erbrachte, bei der ersten Schularbeit vereinzelt grundlegende Kompetenzen nachwies und auch ein paar positive Leistungen im Rahmen der Mitarbeit erbrachte, jedoch die Leistungen in Summe negativ zu beurteilen sind, zumal die Tochter der Beschwerdeführer auch bei der mündlichen Prüfung am Ende des Semesters gravierende Defizite und Mängel im Verständnis von einfachen Zusammenhängen im Grundlagenbereich aufwies. Zudem führte der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Aufgabenstellungen der einzelnen Leistungen (Schularbeit vom 13.11.2023, mündliche Prüfung vom 08.02.2024) den Anforderungen des Lehrplanes entsprachen und Schwierigkeitsgrad und Länge angemessen waren sowie Korrekturen transparent und fachlich korrekt erfolgten bzw. Leistungen durch die Lehrkraft nachvollziehbar beschrieben wurden. Der schriftliche Teil der Nachtragsprüfung wurde von der Tochter der Beschwerdeführer nach 15 Minuten abgebrochen und war zu diesem Zeitpunkt die Beantwortung lediglich einer Teilaufgabe von insgesamt sechs Aufgaben begonnen. Hervorzuheben ist, dass sich der Sachverständige zur Länge der schriftlichen Teilprüfung und der Anzahl an komplexen Aufgaben auch kritisch äußerte, wobei er festhielt, dass es sich um keine ungewöhnlichen und durchaus bewältigbare Aufgaben handelte und der Abbruch nach einer Viertelstunde nicht allein mit der Länge begründet werden kann, weshalb die Tochter der Beschwerdeführer mit ihrer Leistung in der schriftlichen Teilprüfung die Anforderungen in sämtlichen vom Lehrplan geforderten Bereichen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat. Der Sachverständige kommt sodann nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die von der Tochter der Beschwerdeführer während des Unterrichtsjahres und im Rahmen der Nachtragsprüfung nachgewiesenen Kompetenzen, insbesondere die Grundkompetenzen, den Anforderungen des Lehrplanes in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Beriechen nicht überwiegend erfüllt wurden, weshalb die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.

Vor dem Hintergrund der im Akt aufliegenden Dokumentation zu den Leistungen der Tochter der Beschwerdeführer, insbesondere der (abwesenheitsbedingt einzigen mitgeschriebenen) mit „Nicht genügend“ beurteilten Schularbeit vom 13.11.2023 (wobei der Großteil der Aufgabenstellungen überhaupt nicht beantwortet wurde oder die Beantwortung nicht abschließend erfolgte und lediglich 9,5 von 24 Punkten erreicht wurden), der mündlichen Prüfung am 08.02.2024 (bei der ebenfalls der Großteil der Aufgabenstellungen überhaupt nicht oder falsch beantwortet wurde), den seltenen Mitarbeitsleistungen (die im ersten Semester kaum aus eigenem Antrieb und im zweiten Semester überhaupt nicht erfolgten) sowie den Aufzeichnungen zu einer Vielzahl an nicht erbrachten Hausübungen, ergibt sich für das BVwG die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen XXXX in seinem Gutachten vom 20.01.2025.

Die Beschwerdeführer sind den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003) und bestritten die genannten Leistungsfeststellungen und -beurteilungen auch nicht; vielmehr brachten sie wiederholt vor, dass der Umstand, dass ihre Tochter aufgrund einer mobbingbedingten Schulphobie zu keiner Leistungserbringung in der Lage gewesen sei und es die Schule verabsäumt habe, einen mobbingfreien Raum zu schaffen, nicht berücksichtigt worden sei (vgl. dazu auch die Passagen im zweiten und dritten Absatz des Beschwerdeschriftsatzes, wonach den Beschwerdeführern die oben angeführten Noten bekannt sind und diese aus ihrer Sicht nicht permanent wiederholt zu werden brauchen, völlig unbeachtet aber die unterlassenen Hilfestellungen durch das BG/BRG XXXX seien), worauf in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.1. näher eingegangen wird.

Das erkennende Gericht kommt daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass die Beurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik im Schuljahr 2023/24 zu Recht erfolgte, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.3. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). […]

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr – zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

(4) […]

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(7) – (11) […]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

(7) […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) […]

Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.

(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.

(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.

(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.

(12) […]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. jüngst VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 mwN). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1. Zur Jahresbeurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note „Nicht genügend“:

Wie beweiswürdigend festgestellt, erfolgte die Jahresbeurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik im Schuljahr 2023/24 mit „Nicht genügend“ zu Recht. Dem Vorbringen, dass die ungenügenden Leistungen der Tochter der Beschwerdeführer darauf zurückzuführen seien, dass diese in Folge von Mobbing eine Schulphobie entwickelt habe und zu keiner Leistungserbring in der Lage gewesen sei, wobei seitens der Schule jegliche Hilfe oder ein sonstiges Einschreiten unterlassen worden sei, und auf diese Umstände jegliche Rücksichtnahme völlig fehle, ist vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler und im schulischen Bereich gelegene Umstände ohne Einfluss sind. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das erkennende Gericht weder die mitunter schwerwiegenden und langfristigen negativen psychischen, physischen, schulischen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen sämtlicher Formen von Mobbing, noch die damit einhergehenden Belastungen – auch für Familienangehörige – verkennt, diese jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben haben, weshalb für die Bedenken der Beschwerdeführer daher kein Raum besteht. Insofern geht auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde auf keines dieser Argumente eingegangen sei, ins Leere (wobei angemerkt sei, dass sich die belangte Behörde mit den im Widerspruchsverfahren vorgebrachten, jedoch nicht in Bezug zu den Leistungsfeststellungen oder -beurteilungen stehenden Vorwürfen dennoch auseinandersetzte, vgl. S. 7 f des angefochtenen Bescheides). Aus demselben Grund kann letztendlich auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Tochter der Beschwerdeführer von Mobbing betroffen war. Dass die Beurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ zu Unrecht erfolgt sei, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ergaben sich hierfür im gesamten Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte.

Den Feststellungen zufolge wurde aufgrund der häufigen Abwesenheit der Tochter der Beschwerdeführer vom Unterricht und den dadurch bedingten fehlenden Leistungen, die einer Beurteilung zugeführt hätten werden können, eine Feststellungsprüfung iSd § 20 Abs 2 SchUG angesetzt. Weiters erfolgte unter Rücksichtnahme auf den gesundheitlichen Zustand der Tochter der Beschwerdeführer eine Stundung dieser Prüfung iSd § 20 Abs 3 erster Satz SchUG. Über den Verlauf der in der Folge abgehaltenen Nachtragsprüfung wurde auch eine schriftliche Aufzeichnung gemäß § 20 Abs 5 SchUG geführt und liegt diese im Akt auf. Auch wurde gemäß § 20 Abs 3 zweiter Satz SchUG eine Wiederholung der Nachtragsprüfung zugelassen, zu der die Tochter der Beschwerdeführer zum dafür festgesetzten Termin jedoch krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Da gemäß § 21 Abs 9 LeistungsbeurteilungsV der neue Termin nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November liegen darf, musste – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – die Jahresbeurteilung festgesetzt werden, zumal eine Terminansetzung nach dem 28.11.2024 gesetzwidrig gewesen wäre. Auch darüber hinaus ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte eines rechtswidrigen Vorgehens.

Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass kein Frühwarngespräch iSd § 19 Abs 4 SchUG stattgefunden habe, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.11.2004, Zl. 2004/10/0176, hinzuweisen, in dem dieser unter Verweis auf frühere Judikate klarstellte, dass eine Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat. „Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 4 SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen „Gegensteuerungs-maßnahmen“ der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. auch das E vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0246). (Hier: Mit seinem Vorwurf, die gemäß § 19 Abs. 4 SchUG gebotene Verständigung sei nicht bzw. verspätet erfolgt, zeigt der Schüler daher – selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe – keine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung auf.)“

In Anwendung der geltenden Gesetze und unter Heranziehung der zu diesen ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Faktoren, ist sohin insgesamt keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der Leistungen der Tochter der Beschwerdeführer den Widerspruch abwies und die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ festsetzte, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführer allein auf Umstände abzielte, die – wie oben ausgeführt – für die Beurteilung ohne Einfluss sind.

3.3.2. Zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:

Den Feststellungen zufolge weist die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis 2023/24 eine Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des § 25 Abs 1 SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt sind.

Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – bereits im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres (2022/23) im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht Genügend“ erhalten hat, ist die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit a SchUG nicht erfüllt, weshalb die Tochter der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie falsche Rechtsauskünfte erhalten hätten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des VwGH). Eine etwaige unrichtig erteilte Rechtsauskunft vermag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher am bisher Gesagten nichts zu ändern.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.

3.4. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.