Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.04.2026, Zl. 593815601, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.01.2025, Zl. 567886301, wurde der Antrag der Antragstellerin vom 13.03.2024 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Slawistik an der Universität Wien bewilligt.
2. Mit Eingabe vom 24.09.2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Abänderung der ihr gewährten Studienbeihilfe, den die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit Bescheid vom 29.01.2026, Zl. 590282201, bewilligte und die Höhe der Studienbeihilfe neu festsetzte.
3. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.02.2026 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Höhe der Studienbeihilfe mangelhaft berechnet worden sei.
4. Mit Bescheid vom 29.04.2026, Zl. 593815601, gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 29.01.2026.
5. Am 21.06.2026 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.04.2026.
6. Mit Schreiben vom 07.07.2026, hg eingelangt am 15.07.2026, legte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Antrag samt Vermögensbekenntnis und Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin ist Studentin, nicht erwerbstätig und hat keine Sorgepflichten. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 50%).
Die Antragstellerin wohnt gegenwärtig in einer Einbett-Garçonnière mit Balkon in einem Studierendenheim im 8. Wiener Gemeindebezirk. Das Benützungsentgelt beträgt monatlich 530,00 Euro.
Die Antragstellerin bezieht von ihrer Mutter monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.500,00 Euro. Mit diesem Unterhaltsbetrag werden sämtliche Kosten ihres laufenden Lebensunterhalts abgedeckt. Dieser umfasst insbesondere das Benützungsentgelt für das Zimmer im Studierendenheim, die allgemeinen Lebenshaltungskosten, Fahrtkosten sowie die anfallenden medizinischen Aufwendungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit ihren psychotherapeutischen Behandlungen. Darüber hinaus ist die Antragstellerin in der Krankenversicherung ihrer Mutter bei der Österreichischen Gesundheitskasse bis zum 31.01.2029 mitversichert.
Die Antragstellerin hat keine Schulden. Sie besitzt Ersparnisse auf ihrem Bankkonto in Höhe von 239,01 Euro.
Seit dem Jahr 2024 trat die Antragstellerin am Bundesverwaltungsgericht in zwölf Verfahren als Partei in Erscheinung, wobei gegenwärtig drei dieser Verfahren anhängig sind (einschließlich das gegenständliche). Sie hat in diesen Verfahren wiederholt selbständig Beschwerden und Eingaben eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie ihrer finanziellen Situation gründen auf dem von der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe abgegebenen Vermögensbekenntnis, der dem Antrag beigelegten, glaubwürdigen Stellungnahme der Antragstellerin sowie den von ihr vorgelegten Dokumenten und Unterlagen. Zu letzteren zählen insbesondere eine Kopie des Behindertenpasses, der Benützungsvertrag betreffend das Zimmer im Studentenheim, das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.01.2026 über die Mitversicherung der Antragstellerin in der Krankenversicherung ihrer Mutter, sowie die Honorarnote der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr.in XXXX , vom 06.05.2026.
Die Feststellung zu den Verfahren der Antragstellerin am Bundesverwaltungsgericht gründet auf einer Nachschau in der elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) durch den zuständigen Richter. Dabei zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin auch in Verfahren, in denen sie bereits durch ihre Mutter vertreten war, wiederholt selbständig Eingaben formulierte und diese teilweise auch handschriftlich verfasste.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 8a Abs 1 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 8a Abs 2 erster Satz VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
3.2. Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 63 Abs 1 S 2 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Er liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt, wobei der antragstellenden Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zuzumuten ist (vgl. OLG Wien 04.09.2023, 3R111/23z). Der notwendige Unterhalt soll unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057).
Konkret heranzuziehen sind das Einkommen des Antragstellers einschließlich der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), regelmäßige Zuwendungen Dritter, Familienbeihilfe, Barvermögen, Sparguthaben sowie erzielte und erzielbare Erträge aus dem vorhandenen Vermögen (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8a VwGVG Rz 19).
Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist [(vgl. idS Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, zu § 63 ZPO Rz 3, dem die Bestimmung des § 292 BAO laut den Erläuterungen nachgebildet ist) VwGH 25.04.2019, 2017/13/0061].
Im Hinblick darauf, dass in Verfahren vor den VwG keine Anwaltspflicht besteht, soll die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nur dann erfolgen, wenn dies nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Keine Erforderlichkeit liegt bspw vor, wenn keine Komplexität des Falles vorliegt. Bei mangelnder Komplexität des Falles gebieten daher weder mangelnde Rechtskenntnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts noch ist der Umstand bedeutend, ob eine andere Verfahrenspartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 8a VwGVG Rz 3). Die Beigebung eines Rechtsanwalts für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist sohin nur dann notwendig und gerechtfertigt, wenn der betreffende Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG iVm § 17 VwGVG) nicht gewachsen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Hinblick auf die fehlende Vertretungspflicht, die Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit „Ausnahmecharakter“ zu (vgl. Fister in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe Rz 4.28 mwN).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang besteht. Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin besteht gegenständlich auch keine Notwendigkeit, da die Antragstellerin ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten im Rahmen der von ihr bisher geführten Verfahren schon oft unter Beweis stellen konnte. So brachte sie diverse Anträge sowie Vorstellungen und Beschwerden gegen Bescheide fristgerecht und eigenständig ein. Allein am Bundesverwaltungsgericht ist die Antragstellerin seit 2024 bereits in zwölf Verfahren als Partei in Erscheinung getreten, wobei gegenwärtig drei dieser Verfahren anhängig sind. Sie hat in diesen Verfahren wiederholt selbständig Beschwerden und Eingaben eingebracht. Die Eingaben der Antragstellerin entsprachen dabei – wie auch in dem Verfahren, für das gegenständlich Verfahrenshilfe beantragt wurde – sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des jeweils angefochtenen Bescheids. Auch eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien ist die konkrete Höhe der der Antragstellerin zustehenden Studienbeihilfe Gegenstand. Diese ist nach den eindeutigen Vorgaben des Studienförderungsgesetzes zu berechnen. Angesichts dieser einfachen Fragestellung ist eine spezifische Komplexität des Falles, die die Beiziehung einer rechtsanwaltlichen Vertretung erforderlich erscheinen ließe, nicht zu erkennen.
Zu den übrigen beantragten Kostenbefreiungen ist festzuhalten, dass viele im gegenständlichen Verfahren gar nicht anfallen können (etwa Gebühren der DolmetscherInnen, ÜbersetzerInnen und BeisitzerInnen, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts) oder es keinen Hinweis gibt, dass sie anfallen werden (Gebühren von ZeugInnen und Sachverständigen). Für eine allfällige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.04.2026 ist das Bundesverwaltungsgericht am Sitz Wien zuständig, sodass aufgrund der geografischen Nähe zum Wohnort der Antragstellerin nicht zu erkennen ist, dass die Bestreitung der Reisekosten (Kosten für einen Fahrschein der Wiener Linien 3,00 Euro (digital) bzw. 3,20 Euro (Papier/Automat)) den Unterhalt der Antragstellerin gefährden würde.
Darüber hinaus verbleiben der Antragstellerin – ausgehend von den festgestellten Vermögensverhältnissen – auch nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen für Wohnkosten und Lebensunterhalt ausreichende finanzielle Mittel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ihr gewährten monatlichen Unterhaltsleistungen gerade der Deckung ihres gesamten laufenden Lebensbedarfs dienen und darüber hinaus weder Sorgepflichten noch Schulden bestehen. Auch außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die ihre Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken würden, liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf die für ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren typischerweise zu erwartenden Kosten ist daher nicht ersichtlich, dass deren Tragung den notwendigen Unterhalt der Antragstellerin beeinträchtigen würde. Damit gibt es zum Entscheidungszeitpunkt keinen Hinweis, dass die erwartbaren Kosten des gegenständlichen Verfahrens (im Wesentlichen die Pauschalgebühr der Bescheidbeschwerde) eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der Beschwerdeführerin bewirken würden.
Da die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ erfüllt sein müssen, war der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insbesondere ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, kommt es daher nicht mehr an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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