Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des H K in W, vertreten durch Dr. Peter Panovsky, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesminister für Landesverteidigung vom 18. November 1987, Zl. 186 ZWA/87, betreffend Wählerliste zum Fachausschuß beim Mililtärkommando Wien, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer gehört als Vizeleutnant der Dienststelle „Fernmeldeaufklärungsregiment“ in Wien an. Aus organisatorischer Sicht ist das Fernmeldeaufklärungsregiment eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
Mit Schreiben 9. November 1987 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Wahlkundmachung des Dienststellenwahlausschusses des Fernmeldeaufklärungsregimentes, weil die Bediensteten der genannten Dienststelle damit auch dem Fachausschuß beim Militärkommando Wien zugeordnet worden waren und beantragte die Streichung der Hinweise in der Wahlkundmachung auf die Wahl zum genannten Fachausschuß.
Der Dienststellenwahlausschuß des Fernmeldeaufklärungsregimentes wies diesen Einspruch mit einem als Bescheid gewerteten Schreiben vom 13. November 1987 mangels Zuständigkeit zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 1987 Berufung und beantragte neuerlich in der Wahlkundmachung die „Hinweise auf den Fachausschuß beim Militärkommando Wien“ zu streichen, weil die Bediensteten des Fernmeldeaufklärungsregimentes zum Fachausschuß beim Militärkommando Wien nicht wahlberechtigt seien, da das Fernmeldeaufklärungsregiment nicht dem Militärkommando Wien, sondern dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, das PVG sehe derartige Anträge, wie sie der Beschwerdeführer gestellt habe, nicht vor. Der Dienststellenwahlausschuß des Fernmeldeaufklärungsregimentes habe daher den Einspruch des Antragstellers gegen die Wahlkundmachung mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen. Das vom Beschwerdeführer offenbar verfolgte Ziel, die Wahlberechtigung der Angehörigen des Fernmeldeaufklärungsregimentes zum Fachausschuß beim Militärkommando Wien zu beseitigen, wäre nur im Wege eines Einspruches gegen die Wählerliste zu erreichen gewesen. Da der Beschwerdeführer jedoch einen derartigen Einspruch weder in seinem Schreiben vom 9. November 1987 noch in seiner Berufung vom 13. November 1987 erkennen habe lassen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem ausdrücklichen Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren durch Verletzung des Parteiengehörs und der Manuduktionspflicht verletzt und begehrt kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt. In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde mit, daß hinsichtlich der auch vom Beschwerdeführer relevierten Frage der Wahlberechtigung der Bediensteten des Fernmeldeaufklärungsregimentes zum Fachausschuß beim Militärkommando Wien zwischenzeitig eine Wahlanfechtung erfolgreich gewesen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde legt vorerst dar, daß gegen den angefochtenen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und führt dann weiters aus, daß wenn auch der Antrag des Beschwerdeführers unrichtig formuliert gewesen sei die Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und der ihr zukommenden Manuduktionspflicht anleiten hätte müssen. Sie begründet dieses Begehren darüber hinaus mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1969, Zl. 854/68, Slg. N.F. Nr. 7636/A, nach dem die belangte Behörde dann, wenn die Absicht der Parteien nicht mit dem Wortlaut ihrer Erklärung übereinstimmt, die Verpflichtung zur Klärung der Sachlage trifft.
Dieses Vorbringen kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Nach § 13a AVG 1950, in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982, hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die Rechtsfolgen zu belehren.
Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 13a AVG 1950 ausgesprochen, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieneingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell rechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.
Der Beschwerdeführer hat wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt sowohl in seinem ursprünglichen Antrag als auch in seiner Berufung ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, in der Wahlkundmachung des Dienststellenwahlausschusses die dort angegebene Möglichkeit zur Wahl des Fachausschusses beim Militärkommando Wien zu streichen.
Für diese vom Beschwerdeführer zweifelsfrei geforderte inhaltliche Maßnahme, nämlich Abänderung der Wahlkundmachung, bietet weder das Personalvertretungsgesetz noch die Personalvertretungs Wahlordnung wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat eine gesetzliche Deckung. Abgesehen davon, daß bereits daraus die Berechtigung zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers folgt, ist weiter darauf hinzuweisen, daß die Rechtsbelehrungspflicht nach § 13a AVG 1950 nur für verfahrensrechtliche Angelegenheiten gilt, das diesbezügliche Problem im Beschwerdefall aber materiell rechtlicher Natur ist.
Eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs kann im Verfahren schon deshalb nicht vorliegen, weil für die Entscheidung der Behörde keine Sachverhaltsfeststellung erforderlich war.
Die solcherart unbegründete Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 26. Mai 1988
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