Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur Lageänderung in Syrien infolge des Machtwechsels zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX zog der Beschwerdeführer die Beschwerde in vollem Umfang zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und sind unstrittig. Das Schreiben hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde wurde durch die aufrechte Vertretung des Beschwerdeführers am XXXX eingebracht und liegt im Akt auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 7 VwGVG Rz 28).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75; siehe auch z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“).
Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde durch die Vertretung des Beschwerdeführers aus freien Stücken und im Wissen um die Konsequenzen klar und schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde; einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist damit die Grundlage entzogen.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, und das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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