JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0073 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2024, Zl. LVwG 2024/38/2029 1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Juli 2024 wurde der zunächst mehrfach ergänzteAntrag der Revisionswerberin, einer selbständigen Steuerberaterin, auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für einen näher bezeichneten Zeitraum ihrer Absonderung u.a. gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. August 2024 wurde der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

3Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall sei aufgrund der von der Behörde vorgenommenen mangelnden Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG die Voraussetzung, den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, nicht gegeben. Da somit die Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht gegeben sei, sei dieser zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6Angesichts der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des den verfahrenseinleitenden Antrag der Revisionswerberin zurückweisenden Bescheides, welche den Weg für einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag der Revisionswerberin eröffnet, fehlt es der Revisionswerberin an der erforderlichen Beschwer und somit an der Revisionsberechtigung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.6.2017, Ro 2017/12/0012, mwN).

7Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 5. Juli 2024 erfolgten Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN). Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, inhaltlich über den Antrag der Revisionswerberin zu entscheiden (vgl. erneut VwGH 27.6.2017, Ro 2017/12/0012, mwN). Der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht stattgegeben, indem es den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Juli 2024 behob. Bei der in der Revision aufgeworfenen Frage zur Berechtigung der von der Behörde erteilten Verbesserungsaufträge handelt es sich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, mwN). Ebenso war schon aus diesem Grund auf das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, in welchem die Revisionswerberin ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen verfehlt von einer meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts ausging, nicht näher einzugehen.

8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0152, mwN).

Wien, am 13. Dezember 2024