Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der K M in D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Dezember 1987, Zl. 309.428/8-111-3/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. KR L D, 2. Dir. H D, 3. Mag. G D, 4. U F, 5. B D alle in D, alle vertreten durch Dr. E H, Rechtsanwalt in Dornbirn), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und an die mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
In Ansehung der Verwaltungsvorgänge in der vorliegenden Beschwerdesache bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. März 1987 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0067, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem in der Folge ergangenen Ersatzbescheid vom 10. Dezember 1987 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Jänner 1986 neuerlich gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 in Verbindung mit § 356 Abs. 1 und 3 leg. cit. zurück. Im Rahmen der Darstellung der Verfahrensergebnisse führte der Bundesminister in der Begründung dieses Bescheides u.a. aus, zur Klärung des Sachverhaltes hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufes der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1985 habe die Behörde erster Instanz über Auftrag des Bundesministers die Verfahrensparteien einvernommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin am 8. Jänner 1987 u.a. ausgeführt:
„Zu Beginn der Verhandlung haben wir beide uns dem Verhandlungsleiter vorgestellt. Ich habe gegenüber dem Verhandlungsleiter bei Beginn der Verhandlung sinngemäß erklärt, daß meine Tochter auch für mich an der Verhandlung teilnimmt, und habe ich damit gemeint, daß Sie auch in Vertretung von mir an der Verhandlung teilnimmt. Mit Ausnahme von oben Genanntem, habe ich während der Verhandlung keine Erklärungen abgegeben; ... genaueres wird meine Tochter dazu angeben.“
Die Tochter der Beschwerdeführerin, S A M, habe am 16. Jänner 1987 angegeben:
„Meine Mutter und ich haben den Verhandlungsleiter noch im Freien vor dem Interspargebäude getroffen. Der Verhandlungsleiter hat alle Personen, die geladen waren, aufgerufen; ... da ich doch wesentlich jünger bin und auch redegewandter, hat mich meine Mutter gebeten, auch sie zu vertreten. Ich selbst habe diese Sache nicht weiter betrieben, weil mir das zu aufwendig gewesen wäre. Weder meine Mutter noch ich haben dem Verhandlungsleiter eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, noch hat jemand von uns diesem gegenüber erklärt, daß ich meine Mutter vertrete. Das ist einfach aus meinen Wortmeldungen hervorgekommen. Meine Mutter hat keine Erklärungen abgegeben. Sie hat höchstens mit Gestik oder kurzen Worten ihre Meinung kundgegeben. Der Verhandlungsleiter hat zum gegebenen Zeitpunkt die Nachbarn aufgefordert, ihre Einwände zu Protokoll zu geben, falls solche bestehen sollten. Er hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß, wenn Einwände bestehen, diese jetzt zu Protokoll gegeben werden müssen; er hat ausdrücklich erklärt, daß andernfalls später vorgebrachte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies bezog sich allerdings nur auf die geladenen Nachbarn. Diese Aufforderung hat uns nicht gegolten. Wir waren sogar quasi als 'illegal' dort. Die Erklärungen, die ich abgegeben habe, habe ich sozusagen in vorlauter Weise vorgebracht. Wir wurden von der Aufforderung Erklärungen abzugeben, deshalb ausgenommen, weil der Verhandlungsleiter angenommen hat, wir hätten keine Parteistellung. Wie das Protokoll zeigt, sind Teile meiner Erklärungen dennoch protokolliert worden.“
Der Zeuge Dr. R A, der als Vertreter des ÖAMTC als Nachbar bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, habe in seiner Einvernahme u.a. erklärt:
„Soweit mir erinnerlich ist, hat Frau K M keine Erklärungen abgegeben. Sie hat höchstens einmal mit einem Wort eine Bemerkung gemacht, aber sonst während der gesamten Verhandlung keine Stellungnahmen abgegeben. Ich habe nicht wahrgenommen, daß Frau K M gegenüber dem Verhandlungsleiter erklärt hat, daß ihre Tochter S A M auch in ihrer Vertretung hier sei. Eine solche Erklärung habe ich auch vor Verhandlungsbeginn, (noch im Freien) nicht wahrgenommen. Eine ausdrückliche Vertretungsbefugnis habe ich somit nicht wahrgenommen.
... ausdrücklicher Stellungnahmen zu den Erklärungen der S A M hat Frau K M nicht abgegeben.
... der Verhandlungsleiter hat die Nachbarn generell aufgefordert, wenn sie Einwendungen gegen das Projekt hätten, diese nun zu Protokoll zu geben. Eine konkrete Rechtsbelehrung ist meiner Erinnerung nach nicht erfolgt.“
Auch die anderen zeugenschaftlich vernommenen Verfahrensparteien, R T und Rechtsanwalt Dr. E H, hätten im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während der Verhandlung keine Erklärungen abgegeben „bzw. eine Vollmacht ihrer Tochter gegeben“. Der ebenfalls vernommene Leiter der seinerzeitigen Augenscheinsverhandlung habe sich nicht erinnern können, daß die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Betriebsanlage bzw. ein Vollmachtsverhältnis vorgebracht hätte. Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges führte der Bundesminister in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, unter Zugrundelegung der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der Aktenlage und unter Würdigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei er zur Ansicht gelangt, die Berufung der Beschwerdeführerin sei mangels Parteistellung zurückzuweisen. Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen sei, könne unzweifelhaft davon ausgegangen werden, daß weder S A M noch die Beschwerdeführerin vor bzw. während der Verhandlung ein allfälliges Vollmachtsverhältnis öffentlich darlegten. Dies erhelle nicht nur aus der Niederschrift zur mündlichen Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz vom 3. April 1984, sondern insbesondere auch aus den im Auftrag des Bundesministers durchgeführten Zeugeneinvernahmen der bei dieser Verhandlung anwesenden Personen. Auf Grund dieser Zeugeneinvernahmen könne ausgeschlossen werden, daß während der Verhandlung die Beschwerdeführerin oder S A M ein Vollmachtsverhältnis erklärten. Soweit jedoch die Beschwerdeführerin festgehalten habe, sie habe dem Verhandlungsleiter vor Beginn der Verhandlung „sinngemäß“ mitgeteilt, daß ihre Tochter sie vertrete, habe dem nicht gefolgt werden können; weder von S A M selbst, noch vom seinerzeitigen Verhandlungsleiter sei diese Behauptung bestätigt worden. Auch der Zeuge Dr. R A, „an dessen Aussage der Bundesminister keine Veranlassung zu zweifeln“ sehe, habe erklärt, „eine solche Erklärung ... auch vor Verhandlungsbeginn, noch im Freien, nicht wahrgenommen“ zu haben. Da jedoch bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beschwerdeführerin und S A M während der Verhandlung ein Vollmachtsverhältnis nicht geltend gemacht worden sei, könne nicht a priori eine „Vertretung“ der persönlich anwesenden K M durch ihre Tochter ohne Vollmachtserklärung angenommen werden. Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis dem Verhandlungsleiter bekannt gewesen sein dürfte, erfordere auch das Absehen von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 „in der Regel die Vertretung eines Abwesenden durch den im § 10 leg. cit. (genannten Personenkreises) bei gleichzeitiger Anwesenheit zumindest eine entsprechende, auf ein privatrechtliches Mandatsverhältnis hinweisende Erklärung“. Wie sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AVG 1950 und aus seinem Zusammenhang mit Abs. 3 ergebe, sei der Sinn dieser Bestimmung darin zu erblicken, daß die Behörde eine Person, die als Bevollmächtigter einer Partei auftreten wolle, unter den genannten Voraussetzungen auch ohne formellen Nachweis der Vollmacht zur Vertretung zulassen dürfe. Dagegen könne diese Vorschrift nicht dazu herangezogen werden, Personen, die nicht behaupten, in Vertretung einer Partei aufzutreten, als Vertreter zu behandeln. Die ergänzende Sachverhaltsprüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergebe daher, daß nicht nur durch das Verhandlungsprotokoll, sondern auch durch die Zeugeneinvernahme bestätigt worden sei, daß eine Vollmachtserklärung nicht erfolgt sei und der Verhandlungsleiter auch nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 für die persönlich anwesende Beschwerdeführerin eine Vertretung durch ihre Tochter annehmen habe dürfen. Die Behörde dritter Instanz habe entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1986 Erhebungen zur Mängelbehebung bezüglich der Beweisfähigkeit des Protokolles zur Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz veranlaßt. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolles sei durch die Einvernahmen geprüft worden. Durch das Ergebnis der Einvernahmen erweise sich eindeutig, daß eine Vollmachtserklärung nicht erfolgt, dem Verhandlungsleiter eine Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 nicht erklärt worden sei, und eine solche für die während der Verhandlung anwesende Beschwerdeführerin auch nicht habe angenommen werden dürfen. Da somit die Beschwerdeführerin gegen die Genehmigung der Betriebsanlage Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 nicht erhoben habe, habe sie auch keine Parteistellung erlangt, sodaß ihr das Recht zur Berufung nicht zukomme. Mit Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1987 habe die Richtigkeit des oben dargestellten als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes nicht widerlegt werden können. Der Verweis auf eine beiliegende-im übrigen unbeglaubigte-Fotokopie über einen „Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung der Miteigentümergemeinschaft D vom 5.2.1986“ habe die Beweiskraft der ergänzenden Erhebungen nicht erschüttern können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin „in ihren Rechten gemäß der GewO ... und des Allgemeinen Verfahrensgesetzes als Partei mit dem Recht der Berufung behandelt zu werden ... verletzt“. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1985 sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie nicht in den unmittelbar benachbarten Häusern durch Anschlag zur Kenntnis gegeben worden sei. Zwar sei das Haus der Beschwerdeführerin nicht als unmittelbar benachbart anzusehen, was aber nichts an der Mangelhaftigkeit der Kundmachung ändere. Zwar sei dieser Mangel dadurch teilweise saniert worden, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich von der Augenscheinsverhandlung Kenntnis erhalten und an dieser teilgenommen habe. Da die Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, müsse sich die Beschwerdeführerin aber nicht vorhalten lassen, sie wäre über die Präklusionsfolgen sowie das Erfordernis der Erteilung einer Vollmacht auf Grund einer ordnungsgemäßen Kundmachung informiert gewesen. Im angefochtenen Bescheid würden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit den Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung und den Darlegungen bezüglich der Rechtsfrage so vermengt, daß die Gedankengänge und Überlegungen der belangten Behörde nur sehr schwer nachzuvollziehen seien, vor allem ließen sich die Feststellungen nicht eindeutig von der Beweiswürdigung trennen. Die Behörde müsse dartun, daß sie alle relevanten Umstände vollständig erhoben habe, sowie die Überlegungen ausbreiten, auf die sich ihre Überzeugung stütze, daß der von ihr angenommene Sachverhalt wirklich vorliege, insbesondere warum sie bei einander widersprechenden Beweisen gerade jene als gelungen betrachte, die sie dem Bescheid zugrunde gelegt habe. Auch diesen Ansprüchen genüge der angefochtene Bescheid nicht. Der Sachverhalt sei in einem mangelhaften Verfahren ermittelt worden bzw. widerspreche die Beweiswürdigung den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Verhandlungsleiter Dr. B habe nämlich keine Aussagen zur Frage getroffen, ob die Beschwerdeführerin ihm vor der Verhandlung erklärt habe, sie werde durch S A M vertreten. Die Erfahrungen des täglichen Lebens bei Augenscheinsverhandlungen zeigten immer wieder, daß gerade vor Beginn einer Verhandlung kaum jemand „inoffizielle“ Gespräche von Personen mit dem Verhandlungsleiter verfolge und daher mitbekomme. Der Zeuge R A, auf den sich die belangte Behörde u.a. stütze, habe ausgesagt, er habe keine Wahrnehmungen in der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Form gemacht. Er habe aber nicht dargelegt, daß er eine solche Erklärung hätte wahrnehmen müssen, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre. Dr. H habe anläßlich seiner Aussage erklärt, ihm sei nicht erinnerlich, bzw. er könne keine Angaben darüber machen, ob die Beschwerdeführerin vor Verhandlungsbeginn Erklärungen hinsichtlich einer Vertretungsbefugnis abgegeben habe. Zumindest habe er nichts davon gehört. Die während der ganzen Ver-handlung anwesend gewesene, aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, habe ausgesagt, sie habe während der Verhandlung keine Erklärungen abgegeben, dies sei nicht notwendig gewesen, weil ja ihre Tochter auch für sie geredet habe. Auf Grund dieser Beweisergebnisse sei die Feststellung der Behörde, eine Vertretung der persönlich anwesenden Beschwerdeführerin durch ihre Tochter ohne Vollmachtserklärung könne nicht angenommen werden, durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Jedenfalls wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen, sohin auch mit jenen, die, wenn auch nicht für eine ausdrückliche, so doch für eine konkludente Offenlegung des Vertretungsverhältnisses der Behörde gegenüber auch während der Verhandlung sprächen. Im übrigen komme es auf eine öffentliche Bevollmächtigung, wie sie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behandelt werde, gar nicht an, weil im vorliegenden Fall die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 AVG 1950 von einer ausdrücklichen Vollmacht habe absehen können, da S A M als „amtsbekanntes Familienmitglied“ der Beschwerdeführerin anzusehen sei. Es lägen Ergebnisse vor, die den Schluß rechtfertigten, daß die Beschwerdeführerin sehr wohl Einwendungen erhoben habe bzw. über ihre Tochter habe erheben lassen. Hätte sich die belangte Behörde mit den Beweisergebnissen sorgfältig auseinandergesetzt, hätte sie vom Recht der freien Beweiswürdigung konkret Gebrauch gemacht, so wäre zum Vorschein gekommen, daß die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben habe bzw. eine Bevollmächtigung der Tochter sehr wohl vorlag. In diesem Zusammenhang müsse nochmals darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin kurz nach der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1985, nämlich am 25. April 1985, in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt habe, ihre Tochter habe beim Lokalaugenschein für sich und auch für die Beschwerdeführerin Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 9. Dezember 1987 eine Kopie einer Sachverhaltsdarstellung der mitbeteiligten Partei D vom 5. Februar 1986 auszugsweise vorgelegt, aus der sich ergebe, daß K und S A M Einwendungen am 3. April 1985 erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, daß diese Sachverhaltsdarstellung aufgrund von Informationen des Rechtsanwaltes Dr. E H verfaßt worden sein dürfte. Sie habe weiters ausgeführt, die Aussagen der Zeugen R T und Dr. E H vor der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn am 7. Jänner 1987 und am 15. Jänner 1987 könnten mit dieser Sachverhaltsdarstellung nicht in Einklang gebracht werden. Die Beschwerdeführerin habe daher ersucht, ergänzende Erhebungen durchzuführen, vor allem Dr. H und R T sowie H D zu vernehmen. Diesem Antrag habe die belangte Behörde mit dem Hinweis nicht entsprochen, eine auszugsweise Fotokopie der Sachverhaltsdarstellung könne die Beweiskraft der ergänzenden Erhebungen nicht erschüttern. Damit habe die belangte Behörde die Würdigung dieser Beweise in unzulässiger Weise vorweggenommen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Frage, ob ein Vertretungsverhältnis offengelegt worden sei, wiederholt das Wort „kann“ verwendet, welches aber für eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend sei. Nur bei Verwendung des Wortes „ist“ hätte sich die belangte Behörde einer eindeutigen Wortwahl bedient. Der Leiter der Verhandlung vom 3. April 1985 habe gegen das aus der Bestimmung des § 13 a AVG 1950 erfließende Gebot der Manuduktionspflicht in mehrfacher Weise verstoßen, weil er nach eigener Aussage erklärt habe, daß die Behörde bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung die Einflußzone mit 50 m angenommen habe und daß es nicht wahrscheinlich gewesen sei, daß S M und der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme. Nach Abschluß der Niederschrift habe der Verhandlungsleiter noch immer geglaubt, der Beschwerdeführerin komme keine Parteistellung zu. Entsprechend seiner Manuduktionspflicht wäre er aber verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, daß Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dadurch erworben werden könne, daß Einwendungen erhoben werden; er wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin anzuleiten, wie Einwendungen detailiert vorzubringen sind und welche Rechtsfolgen durch die Unterlassung von Einwendungen entstehen. Der Verhandlungsleiter wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß ihr kein Berufungsrecht zustehe, falls sie keine Einwendungen erhebe. Er wäre weiters verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu fragen, ob sie sich den Einwendungen ihrer Tochter anschließe, ob allenfalls die Tochter auch für die Beschwerdeführerin die Einwendungen vorgebracht habe und welche weiteren Einwendungen sie zu Protokoll geben möchte. Der Verhandlungsleiter hätte im übrigen aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin und deren Tochter während der Verhandlung entnehmen müssen, daß sie sich nicht mit der geplanten Betriebsanlage abfinden und am weiteren Verfahren als Partei teilnehmen wollten. Dies zeige sich nicht nur dadurch, daß die Beschwerdeführerin zur Verhandlung gekommen sei, obwohl sie nicht geladen worden sei und bei der Augenscheinsverhandlung geblieben sei, obwohl der Verhandlungsleiter erklärt habe, ihr komme keine Parteistellung zu, sondern auch daraus, daß nicht nur die Beschwerdeführerin und ihre Tochter der Meinung gewesen seien, sie hätten sich gegen das Projekt gewendet, sondern auch völlig unbeteiligte Dritte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1987 ausgeführt hat, bedarf es, um ein prozessuales Vertretungsverhältnis annehmen zu können-neben dem Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses-der unmißverständlichen Willenserklärung des Handelnden, nicht nur im eigenen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln. Entscheidend für die Lösung der Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall S A M in der Verhandlung vom 3. April 1985 ihre Erklärungen auch im Namen der Beschwerdeführerin abgab, ist daher nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, der diesbezügliche subjektive Eindruck der Teilnehmer an dieser Verhandlung, sondern allein, ob nach objektiven Kriterien die Annahme einer solchen Willenserklärung gerechtfertigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher insbe-sondere darin, daß die belangte Behörde den ihr von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 1987 übermittelten „Auszug einer Sachverhaltsdarstellung der Miteigentümergemeinschaft D vom 5.2.1986“ nicht zum Anlaß eines weiteren Ermittlungsverfahrens nahm, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn nach der Darstellung der Beschwerde enthält diese (dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegende) Sachverhaltsdarstellung lediglich nicht die Behauptung eines die Annahme der Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses rechtfertigenden konkreten Sachverhaltes, welchen zu prüfen der belangten Behörde oblegen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage der Zeugin S A M, weder sie noch ihre Mutter hätten dem Verhandlungsleiter eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, noch habe jemand von ihnen ihm gegenüber erklärt, sie vertrete ihre Mutter, nicht finden, die zur diesbezüglichen Feststellung führende Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht schlüssig oder widerspreche der Lebenserfahrung. Im übrigen sind die entscheidenden Feststellungen und die dazu führenden Erwägungen der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Daran vermag die von der Beschwerdeführerin gerügte Verwendung des Zeitwortes „kann“ in der entsprechenden Passage der Begründung des angefochtenen Bescheides bei vernünftiger Würdigung des gesamten Textzusammenhanges nichts zu ändern.
Mit dem weiteren, die Verletzung der Manuduktionspflicht durch den Leiter der Verhandlung vom 3. April 1985 betreffenden Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel nicht darzutun. Eine über eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 hinausgehende Verpflichtung des Verhandlungsleiters, die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen, ob sie sich den Einwendungen ihrer Tochter anschließe, ob allenfalls die Tochter auch für die Beschwerdeführerin die Einwendungen vorgebracht habe und welche weiteren Einwendungen sie zu Protokoll geben möchte, kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin aus der die Manuduktionspflicht regelenden Bestimmung des § 13a AVG 1950 nicht abgeleitet werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verhandlungsleiter hätte bereits in der Verhandlung vom 3. April 1985 aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin entnehmen müssen, nicht nur ihre Tochter, sondern auch sie finde sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht ab und wolle am weiteren Verfahren als Partei teilnehmen, findet in der Aktenlage keine Deckung. Schließlich hatte der Verhandlungsleiter damals auch keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit einer Vollmacht hinzuweisen, da, wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß überhaupt ein Vertretungsverhältnis beabsichtigt war.
Damit erübrigt es sich in die Prüfung der von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogenen Rechtswirksamkeit ihrer Ladung zur Verhandlung vom 3. April 1985 und der Frage einzutreten, ob ihr die darin enthaltene Rechtsbelehrung zuzurechnen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken vermeint, daß die belangte Behörde ihre Berufung zurückwies, anstatt sie abzuweisen, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem in diesem Verfahren ergangenen hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/04/0058, zu verweisen.
Schließlich gehen die Beschwerdeausführungen zur Rechts-und Prozeßfähigkeit der „Eigentümergemeinschaft D“ und zur Erteilung einer Betriebsbewilligung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg schon deshalb fehl, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine meritorische Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Jänner 1986 erfolgte.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG nur der in der zitierten Verordnung festgelegte Pauschalbetrag zuzuerkennen ist.
Wien, am 17. Mai 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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