Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des B S in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien III, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juni 1985, Zl. MA 70-XI/St 49/84/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Juni 1985 erkannte die Wiener Landesregierung den Beschwerdeführer - unter Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 5. Juni 1984 - schuldig, er sei am 15. Juni 1983 um 11.58 Uhr in Wien 3, Esteplatz 2, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, 1. mit dem Kraftfahrzeug sofort anzuhalten und 2. den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 2) § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß 1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO und 2) § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarreststrafen verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ihrem Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 in der Fassung der 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und der Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 leg.cit. ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1984, Zl. 82/02A/0002).
In bezug auf die Wahrnehmbarkeit des den Schaden verursachenden Anstoßes führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, werde der Zeugenaussage des Lenkers des beschädigten Pkws gefolgt. So habe der Beschwerdeführer beim Ausparken seines Fahrzeuges „zweimal gegen die Stoßstange des Fahrzeuges des Aufforderers“ gestoßen und diese „jedenfalls so beschädigt, daß sie ausgetauscht werden mußte“. Darüber hinaus habe sich der Geschädigte zum Fahrzeug des Beschwerdeführers begeben und diesen zweimal auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht, was der Beschwerdeführer jedoch mit abfälligen Handbewegungen und Ausdrücken nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen. Die Zeugin H. sei ebenfalls zeugenschaftlich zum Vorfall befragt worden (Blatt 12) und habe die Angaben bestätigt. Ebenso habe ein weiterer Zeuge, S., bestätigen können, daß sich der Vorfall in der beschriebenen Weise abgespielt habe (Blatt 15). In dem Gutachten des Amtssachverständigen sei ausgeführt, daß durchaus technisch die Möglichkeit bestanden habe, beim Ausparken mit der vorderen Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers die hintere Stoßstange am Fahrzeug des Anzeigers zu beschädigen. Auch wenn offensichtlich am Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Schaden entstanden sei, so bilde dies keinen „Ausschließungsgrund“, da die Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ein höheres Widerstandsmoment besitze als die hintere Stoßstange des Fahrzeuges des Geschädigten. Weiters sei in dem Gutachten festgehalten, daß diese Kontaktnahme dem Beschwerdeführer bei der für diese Verkehrssituation erforderlichen Aufmerksamkeit durch die ruckartigen Anstoßerschütterungen (das Fahrzeug habe sich nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und der genannten Zeugen zweimal bewegt), den damit verbundenen Anstoßgeräuschen und deren Übertragung in das Fahrzeuginnere durchaus erkennbar habe sein müssen. Auf Grund der widerspruchsfreien und eindeutigen Aussagen des Geschädigten und der Zeugen sowie der Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen sei es daher als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, wobei nach den vorliegenden Angaben die Beschädigung für den Beschwerdeführer zweifelsfrei wahrnehmbar gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vom Geschädigten zweimal ausdrücklich auf den Unfall hingewiesen worden. Diesen in sich schlüssigen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nur die Behauptung entgegengesetzt, zur Tatzeit „in keiner Weise an irgendein Fahrzeug angestoßen zu sein“ und auch „mit keinem Menschen zu diesem Zeitpunkt oder kurz später Gesprächskontakt gehabt“ zu haben. Überdies sei sein Kraftfahrzeug völlig unbeschädigt. Zur Bestätigung dieser Angaben habe der Beschwerdeführer zwei Zeugen geführt (Blatt 21). Sowohl die Gattin des Beschwerdeführers (Blatt 27) als auch sein Schwiegervater (Blatt 28) seien zeugenschaftlich zum Vorfall befragt worden, wobei die Gattin mit Sicherheit lediglich habe angeben können, daß sie einen Fahrzeugkontakt sicher bemerkt hätte und den Anzeiger sowie seine Versuche, sich bemerkbar zu machen, nicht wahrgenommen habe. Auch der Schwiegervater des Beschwerdeführers gab an, er könne sich speziell an diese Punkte noch genau erinnern. Dazu müsse allerdings bemerkt werden, daß gerade das diesbezügliche Erinnerungsvermögen der Zeugen auffälligerweise noch deutlich sei, während die übrige Situation nicht so genau wiedergegeben werden könne. So könne die Gattin des Beschwerdeführers nicht mehr angeben, ob die Fahrzeuge „knapp“ gestanden seien, oder ob der Beschwerdeführer mehrmals zurückschieben habe müssen, um auszuparken. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe seinerseits ausgeführt, daß es nicht schwierig gewesen wäre, auszuparken. Es stelle sich für die Behörde nun so dar, daß sich die Zeugen, die sich mit dem Beschwerdeführer in einem Naheverhältnis befänden und wohl auch mit ihm gesprochen gehabt haben, sich dessen Darstellung über den Vorfall in einigen Punkten zu eigen gemacht haben; müsse es doch unverständlich erscheinen, daß das Erinnerungsvermögen in diesen Punkten nahezu identisch sei, während im übrigen doch ebenso ungenaue wie unterschiedliche Darstellungen des Vorfalles angeboten worden seien. Demgegenüber falle es ins Gewicht, daß der völlig unbeteiligte Zeuge S. (Blatt 15) den Vorfall in gleicher Weise wie der Geschädigte und die Zeugen H. (Blatt 6 und 12) beschrieben habe, obwohl er alles nur „zufällig wahrnahm“ und ca. 50 m vom Unfallsort entfernt gewesen sei.
Die belangte Behörde hat in Ausübung der ihr zustehenden und diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbaren freien Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1987, Zl. 85/02/0053) festgestellt, daß der oben erwähnte Sachschaden aus dem vorliegenden Unfall entstanden ist und vom Beschwerdeführer, als unfallbeteiligte Person, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrgenommen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Die belangte Behörde hat ausführlich und schlüssig die Erwägungen für ihre Annahme dargelegt, daß der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, diesen Verkehrsunfall erkennen konnte, es aber unterlassen hat, sofort anzuhalten und den Verkehrsunfall ohne unnnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Im übrigen wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, warum es „dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, zu erkennen, daß er einen anderen Pkw beschädigt hat“
Was einerseits das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihm keinerlei Möglichkeit eingeräumt, sich zum Gutachten des Amtssachverständigen zu äußern und andererseits den Hinweis darauf, daß er im Verwaltungstrafverfahren erster und zweiter Instanz unvertreten gewesen sei, und es daher Aufgabe der Behörde gewesen wäre, ihn entsprechend zu belehren, betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die Behörde ihm sehr wohl die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen gegeben hat. Dem Beschwerdeführer wurde die gutächtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht nur zur Kenntnis gebracht, sondern der Beschwerdeführer hat das Gutachten und die Aufforderung zur Stellungnahme am 30. Mai 1985 eigenhändig übernommen (Blatt 33) und hat dazu auch mit Schreiben vom 4. Juli 1985 Stellung genommen (Blatt 35). Eine Verletzung der Manuduktionspflicht liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht vor, weil sich § 13a AVG 1950 nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und nicht auf Belehrungen in der Sache selbst bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1987, Zl. 87/03/0173, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgeführt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, dem Beschwerdeführer Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/01/0140). Außerdem hat der Beschwerdeführer in keiner seiner Stellungnahmen, sondern erst in der Beschwerde und auch dort nicht im einzelnen dargetan, welcher Belehrung der Behörde es über das oben angeführte Ausmaß hinaus, seiner Meinung nach noch bedurft hätte.
Was die weiters in der Beschwerde gerügte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, so vermag der Gerichtshof auch hier keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, wurde doch dem Beschwerdeführer zu allen Zeugenaussagen die Akteneinsicht gewährt (Blatt 10, 17, 29). Der Beschwerdeführer hat im übrigen bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 17. Oktober 1984 (Blatt 29) ausdrücklich erklärt, er sei in Kenntnis des gesamten Akteninhaltes.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wäre Pflicht der Behörde gewesen, von Amts wegen die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Zeugen, „auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt war“, durchzuführen. Darauf ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Durchführung eines Lokalaugenscheines, nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 86/07/0266). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erfordert es, daß dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Verfahrensergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutete es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde (von Amts wegen) keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1968, Slg. N. F. Nr. 7400/A). Nun hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Auch in der Beschwerde hat er nicht dargetan, inwieweit seiner Ansicht nach die Ergebnisse des Lokalaugenscheines den von der Behörde ermittelten Sachverhalt hätten entkräften können. Da der Beschwerdeführer somit nie konkret vorgebracht hat, welches andere Ergebnis durch einen Lokalaugenschein zu erzielen gewesen wäre, kann sich der Gerichtshof nicht der Meinung des Beschwerdeführers anschließen, es wäre Pflicht der Behörde gewesen, von Amts wegen einen Lokalaugenschein abzuhalten.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, seine Eingabe vom 25. Juni 1984 sei „vom Beschwerdeführer und der U Gesellschaft m.b.H. Zentralbetriebsrat als Vertreter“ gezeichnet. Daher hätte es durchaus erkenntlich sein müssen, daß der Beschwerdeführer geglaubt habe, vom Zentralbetriebsrat vertreten zu werden, ohne daß eine entsprechende Vollmacht vorgelegen sei. Die Behörde hätte von Amts wegen diesen Schriftsatz vom 25. Juni 1984, welcher als Berufung gegen das Straferkenntnis klassifiziert worden sei, zumindest zur Verbesserung zurückweisen müssen. Dazu ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die Berufung vom 25. Juni 1984 vom Beschwerdeführer in der „Ich-Form“ abgefaßt und mit seiner Unterschrift versehen ist. Es hat daher für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung bestanden, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Beschwerdeführer zurechenbar anzusehen; er hat sich deshalb auch ein Verbesserungsauftrag erübrigt.
Da es der Beschwerde sohin nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der zitierten nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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