Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des N V in W, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Evelyn Dürmayer in Wien I, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 23. Juni 1987, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste in Wien vom 27. November 1986 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1986 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG 1977 mangels Notlage keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, daß das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der Freigrenze die dem Beschwerdeführer an sich gebührende Notstandshilfe übersteige.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses erstinstanzlichen Bescheides heißt es ausdrücklich, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung bzw. Übernahme beim Arbeitsamt Versicherungsdienste schriftlich die Berufung eingebracht werden könne. Die Berufung sei zu begründen und habe keine aufschiebende Wirkung.
Ein weiterer Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste in Wien vom 24. November 1986 wurde für den Beschwerdeführer am 28. November 1986 hinterlegt.
Am 9. Dezember 1986 brachte der Beschwerdeführer seine schriftliche Berufung vom 9. Dezember 1986 beim Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien ein. Darin heißt es, daß der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 24. November 1986 und vom 27. November 1986 fristgerecht Berufung einlege. Eine genaue Begründung sei zur Zeit nicht möglich, da die Akten zur Zeit nicht eingesehen werden könnten. Die Berufung werde so schnell wie möglich nachgesendet werden.
Bei der belangten Behörde langte am 23. Dezember 1986 der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1986 ein. Darin wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1986 im Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien vorstellig gewesen sei, um als Grundlage für seine Berufung gegen die Bescheide dieses Arbeitsamtes vom 24. November 1986 (zugestellt am 26. November 1986) sowie vom 27. November 1986 (zugestellt am 1. Dezember 1986) Akteneinsicht zu nehmen. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt der Akt nicht greifbar gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ohne nähere Aktenkenntnis in Anwesenheit des Beamten des Arbeitsamtes und entsprechend dessen formaler Anleitung Berufung eingelegt. In Ergänzung dieser Berufung machte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 ergänzende Ausführungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1986 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste in Wien vom 27. November 1986, betreffend Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 9. Oktober 1986 gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG, gemäß § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Begründung der Berufung nicht möglich gewesen sei, da die Akten zur Zeit nicht eingesehen werden könnten, festgestellt, daß ein begründeter Berufungsantrag auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides sehr wohl möglich und zumutbar erscheine. Da die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1986 keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe und ein solcher auch nicht innerhalb offener Frist nachgetragen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer von den Beamten ausdrücklich in der Weise belehrt worden sei, daß er eine schriftliche Begründung jederzeit nachbringen könne, da er die Berufung gegenüber dem Beamten mündlich auch begründet habe. Der Beschwerdeführer habe in Gegenwart der Beamten die Berufung geschrieben und es sei ihm ausdrücklich erklärt worden, daß seine Berufung vom 9. Dezember 1986 den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsmittelbelehrung habe er darauf vertrauen können, daß er die schriftliche Begründung, sofern diese überhaupt noch erforderlich sei, jederzeit nachbringen könne. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar gewesen, sofort schriftlich einen begründeten Berufungsantrag zu stellen, da ihm dies auf Grund der ihm erteilten mündlichen Rechtsbelehrung auch nicht gesagt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde ebenso keine Frist genannt, innerhalb derer er einen solchen begründeten Berufungsantrag nachzubringen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13a AVG 1950 hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Nach § 61 Abs. 1 AVG 1950 hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
Entsprechend dem § 61 Abs. 5 AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).
Der § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 in Verbindung mit § 61 Abs. 5 AVG 1950 ist als die spezielle Vorschrift im Verhältnis zum § 13 a anzusehen. Im erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste in Wien vom 27. November 1986 wurde in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend dem § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hingewiesen. Deshalb bestand für die Behörde erster Instanz zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung im Sinne des § 13 a AVG kein rechtlicher Anlaß (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1984, Zlen. 83/03/0353, 0354, Slg. N. F. Nr. 11 279/A). Selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen sollte, wären die dennoch gegebenen Auskünfte der Beamten des Arbeitsamtes nicht geeignet, die Gesetzeslage zu ändern, d.h. die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu verlängern. Über diese wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. November 1986 ausreichend informiert. Außerdem war es dem Beschwerdeführer auch ohne Akteneinsicht möglich, der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der Freigrenze die ihm an sich gebührende Notstandshilfe übersteige, zu widersprechen. Dafür hätte es genügt, die dem Beschwerdeführer selbst am besten bekannten Fakten über das Einkommen seiner Ehegattin darzulegen.
Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. November 1988
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