IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Verein XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.06.2024, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2024, Zl. WF 2024-0566-9-026775, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 29.04.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.06.2024, Zl. XXXX , AMS 976-Wien Jugendliche I, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ab 06.06.2024 Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe, obwohl ihr das bevorstehende Erreichen des Höchstausmaßes ihrer bis 07.05.2024 bezogenen Notstandshilfe mitgeteilt wurde und sie mit 25.04.2024 darüber hinaus an die notwendige Antragstellung erinnert wurde, erst mit 06.06.2024 die Verlängerung ihrer Notstandshilfe beantragt. Erst nach Auslaufen der Leistung, am 14.05.2024, habe das AMS erfahren, dass für die BF eine Erwachsenenvertretung eingesetzt wurde.
Die BF, vertreten durch ihre im Spruch genannte Erwachsenenvertretung, erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, die BF könne in deutscher Sprache – mit Ausnahme von gängigen Alltagsfloskeln – nicht sinnerfassend lesen und auch nicht schreiben. Zudem sei bei der BF mit klinisch-psychologischem Gutachten vom 05.12.2023 eine Intelligenzminderung festgestellt worden. Die Erwachsenenvertretung habe das AMS darüber mit Schreiben vom 19.06.2024 informiert. 2023 habe jenes Frauenhaus, in dem die BF damals wohnte, für diese die Antragstellung vorgenommen. Nach der Entlassung aus dem Frauenhaus im März 2024 sei die BF im Rahmen der Behindertenhilfe vom Verein XXXX mobil betreut und zudem von der Arbeitsassistenz von XXXX bezüglich Qualifizierung und Arbeitssuche unterstützt worden. Die BF sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Angelegenheiten der Existenzsicherung selbständig umzusetzen oder diese verlässlich und zeitgerecht an die Betreuung und/oder Erwachsenenvertretung zu kommunizieren. Die nun gerichtlich festgestellte eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit hätte das AMS berücksichtigen müssen. Der BF dürfe kein finanzieller Nachteil daraus erwachsen. Es werde die Nachzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.05.2024 bis 05.06.2024 beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-026775, wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, die BF sei mehrmals über das Ende ihres Leistungsbezuges per 07.05.2024 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung informiert worden. Die BF habe nach Auslaufen ihres Notstandshilfebezuges keinen fristgerechten Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 10.05.2024 sei ein Schreiben beim AMS eingelangt, worin über die Bestellung einer Erwachsenenvertretung informiert wurde. In Beantwortung einer Anfrage der Erwachsenenvertretung sei diese am 23.05.2024 über das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert worden. Am 06.06.2024 habe die BF dann in Begleitung beim AMS vorgesprochen und das Antragsformular eingebracht. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der § 17 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 AlVG könne die Leistung erst ab Antragstellung, sohin ab 06.06.2024 gewährt werden.
Die BF beantragte durch ihre Erwachsenenvertretung fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, sie sei aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Unterstützung von dritter Seite in der Lage, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Die Erwachsenenvertretung hätte für die BF keinen schriftlichen Antrag auf Leistung des AMS stellen können, da das persönliche Erscheinen der BF erforderlich gewesen sei. Die BF sei –krankheitsbedingt – nicht in der Lage die Wichtigkeit von (Behörden-)Terminen (und vor allem die Konsequenzen aus der Nicht-Einhaltung ebensolcher Termine) zu erfassen und entsprechende Prioritäten in der persönlichen Zeiteinteilung zu setzen. Der BF sei ein Behinderungsgrad von 50 % attestiert worden und wäre es ihr mit Wahrscheinlichkeit möglich, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betreib einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Da die im angefochtenen Bescheid vertretene Begründung, die BF sei mehrmals über das Ende ihres Leistungsbezuges per 07.05.2024 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung informiert worden, nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmte, wonach der Umstand, dass eine Person bereits vor einer Sachwalterbestellung prozessunfähig war, ungeachtet der Frage aufzugreifen sei, ob die Behörde an diesem Verfahrensmangel ein Verschulden trifft (VwGH 2001/08/0192 vom 20.02.2002), schlug das Bundesverwaltungsgericht dem AMS vor, eine (allenfalls teilweise) Klaglosstellung der BF in Erwägung zu ziehen. Dies wurde seitens des AMS abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF, XXXX Staatsbürgerin, war in der Zeit von 11.01.2021 bis 18.12.2022 im Rahmen eines Lehrverhältnisses als Floristin anwartschaftsbegründend beschäftigt. Seit dem 19.12.2022 steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Bei der BF wurde eine Intelligenzminderung bzw. eine Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert.
Nach ihrer mit Unterstützung der Betreuer:innen eines Frauenhauses der XXXX erfolgten Antragstellung vom 08.05.2023 wurde der BF Notstandshilfe bis zum Erreichen des Höchstausmaßes, 07.05.2024, zuerkannt und wurde die BF mit einer Leistungsmitteilung auch über das Ende ihres Leistungsanspruches per 07.05.2024 und die Erforderlichkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert.
Mit 29.03.2024 gab die Verantwortliche des Frauenhauses der XXXX dem AMS bekannt, dass die BF in Hinkunft nicht mehr im Frauenhaus wohnen werde.
Die BF wurde in der Folge von der XXXX mobil betreut; ihr wurde ferner eine Arbeitsassistenz zuerkannt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.04.2024, GZ: XXXX , wurde der Verein „ XXXX “ zum Erwachsenenvertreter der BF für folgende Angelegenheiten bestellt:
- Abschluss von Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen;
- Abschluss von Rechtsgeschäften zur Wohnversorgung (Mietvertrag, Energie- und Wärmelieferungsvertrag, …);
- Verwaltung von Einkünften, Verbindlichkeiten und Vermögen;
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.
Nach Rechtskraft dieses Gerichtsbeschlusses, am 10.05.2024, gab der Verein XXXX dem AMS seine Bestellung zur Erwachsenenvertretung schriftlich bekannt.
Ebenso am 10.05.2024 sprach die BF mit ihrer Arbeitsassistenz bei der AMS-Beraterin vor. Erörtert wurden mögliche Wiedereingliederungsmaßnahmen und die erfolgte Bestellung einer Erwachsenenvertretung.
Der Leistungsbezug der BF endete am 07.05.2024.
Am 25.04.2024 hatte das AMS die BF via eAMS über das bevorstehende Ende ihres Leistungsanspruches mit 07.05.2024 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung informiert. Die BF hatte nicht reagiert.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache vom 10.05.2024 wurde das bereits erfolgte Auslaufen des Anspruchs auf Notstandshilfe von keiner Seite zur Sprache gebracht.
Am 23.05.2024 erkundigte sich die Erwachsenenvertretung der BF per E-Mail beim AMS über den aktuell nicht vorhandenen Versicherungsschutz der BF. In Beantwortung dieses Schreibens informierte das AMS die Erwachsenenvertretung darüber, dass die BF bislang keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Es wurde ferner auf die verschiedenen Möglichkeiten der Antragstellung hingewiesen.
Am 06.06.2024 sprach die BF in Begleitung persönlich beim AMS vor und stellte einen neuen Antrag auf Notstandshilfe mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF Notstandshilfe ab dem 06.06.2024 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der anzuwendenden Fassung lauten:
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (7) (…)
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2) (…)
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408).
Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Die Rechtsauffassung, dass die auf einem fehlerhaften Verhalten (zB einer unrichtigen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters) des AMS beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs. 1 AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung mit der Rechtswirkung des § 17 Abs. 1 AlVG gleichzuhalten sei, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Infolge der abschließenden Normierung im § 46 AlVG sind Arbeitslose in jenen Fällen, in denen sie auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleiden, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, mit Hinweis auf VwGH 10.3.1998, 97/08/0517, und 20.12.2001, 97/08/0428).
Mit seinem Erkenntnis 2004/08/0255 vom 15.03.2005 hat der Verwaltungsgerichtshof den Einwand einer Antragstellerin, ihr wäre Notstandshilfe wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 AlVG rückwirkend zuzuerkennen gewesen als nicht maßgeblich beurteilt und hat die betroffene Revisionswerberin auf den Amtshaftungsweg verwiesen.
§ 17 Abs 4 AlVG in der zeitraumbezogenen Fassung (aktuell § 17 Abs 3 AlVG) lautete wie folgt:
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ermöglicht es diese Bestimmung der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs 4 AlVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2022/08/0019 vom 14.05.2024 ausgesprochen, dass ein Vorgehen gem. § 17 Abs 4 AlVG in der anzuwendenden Fassung durch das Verwaltungsgericht nur dann zulässig ist, wenn § 17 Abs 4 AlVG in der anzuwendenden Fassung auch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. War eine Entscheidung nach § 17 Abs. 4 AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF wurde aufgrund ihrer Antragstellung vom 08.05.2023 Notstandshilfe bis zum 07.05.2024 zuerkannt. Der Notstandshilfeanspruch war daher am 07.05.2024 erschöpft und hätte die BF für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 08.05.2024 einen (neuerlichen) Notstandshilfeantrag mit dem bundeseigenen Antragsformular stellen müssen, um durchgehend weiter Notstandshilfe beziehen zu können.
Die belangte Behörde hat eine Vorgangsweise gem. § 17 Abs 4 AlVG in der anzuwendenden Fassung nicht in Betracht gezogen und daher nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Somit kann dies auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt werden. § 17 Abs 4 AlVG in der anzuwendenden Fassung bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Auf das Beschwerdevorbringen, dass die BF aufgrund ihrer geistigen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, die Wichtigkeit von (Behörden-)Terminen zu erfassen, ihr dürfe deshalb kein finanzieller Nachteil erwachsen, kann im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht eingegangen werden.
Die BF hat den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.06.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt.
Die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass der BF vor Rechtskraft der Erwachsenenvertreterbestellung Erinnerungen an die notwendige neue Antragstellung zugingen, obwohl diese nicht in der Lage war, deren Bedeutung zu erfassen (VwGH 2001/08/0192; 2000/05/0012, 95/08/0365), ferner daraus, dass die BF am 10.05.2024 bei ihrer AMS Beraterin ohne von einer zur beruflichen Parteienvertretung berufenen Person vertreten zu sein, vorsprach, ihre Arbeitsassistenz die Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung erwähnte, jedoch seitens des AMS möglicherweise nicht der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) entsprechend reagiert wurde, Schadenersatzansprüche ergeben könnten, kann nur in einem Amtshaftungsverfahren geklärt werden.
Soweit sich die BF durch das Verhalten der belangten Behörde geschädigt erachtet, ist sie daher auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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