BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH, Gerstmayrstraße 40 in 4060 Leonding, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 19. März 2026, Zl. Präs/3a-101-4/15-2026:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 1D (5. Schulstufe) der Mittelschule XXXX in XXXX .
Mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 2026 suspendierte die belangte Behörde gemäß § 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) XXXX mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 13. Februar 2026 vom weiteren Schulbesuch und schloss die aufschiebende Wirkung aus.
2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter seines Sohnes rechtzeitig Vorstellung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG ab und bestätigte die Suspendierung.
4. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
5. Am 8. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist der Vater des mj. XXXX , geboren am XXXX .
Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 und 3 SchUG für den Zeitraum vom 26. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen ein, nicht hingegen in Vertretung seines Sohnes.
Zur Beschwerdelegitimation wird im Beschwerdeschriftsatz Folgendes ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer ist als Bescheidadressat auch beschwerdelegitmiert, da sie durch den Bescheid nachteilig in ihren subjektiven Rechten, insbesondere auch darin, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitragszuschlages verpflichtet zu werden, berührt wird.“
Der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet durchgehend XXXX als Beschwerdeführer, während sein Sohn XXXX , der suspendierte Schüler, lediglich als Zeuge namhaft gemacht wird.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 47 SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Nach § 49 Abs. 3 SchUG hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Gemäß § 67 SchUG werden in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten zumindest möglich ist. Maßgeblich sind der Inhalt des angefochtenen Bescheides und die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften. Fehlt eine mögliche Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2025/06/0261, m.w.N.).
Erziehungsberechtigte sind im Verfahren nach dem SchUG bloß Vertreter des Schülers und daher nicht in eigenem Namen tätig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn 3 zu § 67 SchUG mit Verweis auf VwGH 02.07.1976, Slg. Nr. 9102 A).
Von Erziehungsberechtigten im eigenen Namen erhobene Beschwerden sind (im Verfahren nach dem SchUG) zurückzuweisen, da in ihrer Sphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. VwGH 10.06.1985, Zl. 84/10/0272, m.w.N.).
Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten. Eine solche Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331, m.w.H.).
Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Manuduktionspflicht i.S.d. § 13a AVG nicht verletzt werden (vgl. VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 49 SchUG vom Schulbesuch.
Entscheidend ist, wer die dagegen erhobene Beschwerde eingebracht hat. Nach ihrem eindeutigen objektiven Erklärungswert wurde sie ausschließlich vom Vater im eigenen Namen erhoben. Der suspendierte Sohn wurde nicht als Beschwerdeführer bezeichnet, sondern lediglich als Zeuge angeführt.
Eine Umdeutung in eine Beschwerde des minderjährigen Sohnes, vertreten durch den Vater, kommt bei diesem eindeutigen Erklärungsinhalt nicht in Betracht. Parteienerklärungen sind, wie oben dargelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. wieder VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331).
Auch die Beschwerde selbst bestätigt dieses Verständnis. Wie oben festgestellt, lautet die betreffende Passage zur Beschwerdelegitimation:
„Der Beschwerdeführer ist als Bescheidadressat auch beschwerdelegitmiert, da sie durch den Bescheid nachteilig in ihren subjektiven Rechten, insbesondere auch darin, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitragszuschlages verpflichtet zu werden, berührt wird.“
Diese Ausführungen beziehen sich ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Suspendierung nach § 49 SchUG. Sie sprechen vielmehr von einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitragszuschlages. Ein solcher Beitragszuschlag ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der Schriftsatz enthält damit keine auf den Vater bezogene, fallbezogene Darlegung einer möglichen Verletzung eigener subjektiver Rechte. Gerade diese Passage zeigt, dass die behauptete Beschwerdelegitimation nicht aus dem konkreten Suspendierungsbescheid abgeleitet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Änderung der gewählten Parteistellung oder zur Erhebung einer Beschwerde namens seines Sohnes anzuleiten. Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Manuduktionspflicht i.S.d. § 13a AVG nicht verletzt werden kann (vgl. wieder VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).
Die Suspendierung betrifft ausschließlich die Rechtssphäre des Schülers. Im Verfahren nach dem SchUG ist daher nur der Schüler selbst beschwerdelegitimiert. Erziehungsberechtigte handeln als Vertreter des Schülers, jedoch nicht im eigenen Namen. Der Vater hätte die Beschwerde somit allenfalls als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes erheben können. Da er sie jedoch eindeutig im eigenen Namen erhoben und den Sohn bloß als Zeugen bezeichnet hat, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation.
Für die eigene Rechtsstellung des Vaters macht es keinen unmittelbaren Unterschied, ob der Suspendierungsbescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Vaters kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation steht im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise