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Pflanzenschutzgesetz

In Kraft seit 01. April 2021
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen und die Bekämpfung auftretender Schädlinge, soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.

(5) Im Rahmen der Abs. 1 bis 4 dient dieses Gesetz insbesondere

a) der Festlegung von Begleitregelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zur Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen („EU-Pflanzenschädlingsverordnung“), zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel („EU-Kontrollverordnung“) sowie zu den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, sowie

b) der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sowie weiterer einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union.

§ 2 § 2 Begriffe

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder der EU-Kontrollverordnung vorkommen (wie z.B. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände, Pflanzenschädling, Unternehmer und Unternehmerin, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmaßnahme oder Gefahr) im Sinne dieser Verordnungen zu verstehen; soweit sie in der Richtlinie 2009/128/EG vorkommen (wie z.B. Berater und Beraterin, Anwendungsgerät für Pestizide, Risikoindikator, integrierter Pflanzenschutz oder Pestizid), sind sie im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Im Übrigen gelten folgende Definitionen:

a) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Anwenden und Ausbringen sowie das Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;

b) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden: alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden; ihnen gleichgestellt sind Personen, die Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, verwenden.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

2. Abschnitt Schutz der Pflanzen

1. Unterabschnitt Pflanzenschädlinge, die in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen

§ 3 § 3 Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen

(1) Die Meldung des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens eines Pflanzenschädlings sowie des Nachweises der unmittelbaren Gefahr durch einen Pflanzenschädling im Sinne von Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung an die Behörde kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(2) Die Festlegung der Behörde gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, dass – unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 16 – im Hinblick auf bestimmte Pflanzenschädlinge keine Meldung nach Abs. 1 erstattet werden muss, erfolgt je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung.

§ 4 § 4 Amtliche Bestätigung, Behördliche Maßnahmen

(1) Hat die Behörde den Verdacht oder den Nachweis des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings oder eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings, setzt sie unverzüglich gemäß Art. 10 bzw. Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung die notwendigen Schritte, um eine amtliche Bestätigung zu erlassen und im Weiteren die Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 zu ergreifen.

(2) Wird das Auftreten eines Pflanzenschädlings nach Abs. 1 amtlich bestätigt, hat die Behörde Tilgungsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Pflanzenschädlingsverordnung selbst durchzuführen oder den betroffenen Unternehmern oder Unternehmerinnen, Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aufzutragen. Erforderlichenfalls hat sie überdies Anweisungen gemäß Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 15 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erteilen.

(3) Wird zur Durchführung der Tilgungsmaßnahmen ein abgegrenztes Gebiet im Sinne von Art. 18 oder Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung eingerichtet und überschreitet dieses die Grenzen des Landes zu anderen Bundesländern oder anderen Nachbarstaaten, hat die Behörde gemäß Art. 18 Abs. 5 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung vorzugehen; dasselbe gilt für die Anpassung eines Gebietes im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

(4) Amtliche Bestätigungen nach Abs. 1 sowie außenwirksame Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung; die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.

§ 5 § 5 Überwachung

Die Behörde hat Erhebungen gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 24 und Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung durchzuführen sowie Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erstellen.

§ 6 § 6 Festlegung strengerer Bestimmungen

Die Behörde kann durch Bescheid oder Verordnung strengere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Sinne von Art. 31 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung festlegen. In einem solchen Rechtsakt sind insbesondere die in Frage kommenden Maßnahmen, deren Anwendungsfälle und die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu bestimmen.

§ 7 § 7 Ausnahmebewilligungen

Eine Ausnahmebewilligung gemäß Art. 8 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, mit der abweichend vom Verbot gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung das Verbringen im Bundesgebiet oder das Vermehren oder Halten von Unionsquarantäneschädlingen erlaubt wird, ergeht durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 48 Abs. 1 und Art. 58 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

§ 8 § 8 Notfallpläne

(1) Im Rahmen der Ausarbeitung oder Änderung eines Notfallplans für einen prioritären Schädling gemäß Art. 25 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer, der Vorarlberger Gemeindeverband sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören. Sofern sich die Notwendigkeit der Anhörung von fachlich einschlägigen Dienststellen des Bundes zeigt, sind auch diese zu hören.

(2) Ein Notfallplan nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse in regelmäßigen Abständen nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

§ 9 § 9 Quarantänestation, geschlossene Anlage

Die Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage, die Genehmigung der Nutzung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Benennung eines Betriebsgeländes als geschlossene Anlage im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erfolgen durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Quarantänestationen bzw. geschlossenen Anlagen gemäß Art. 63 Abs. 2 und 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 64 Abs. 1 und 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

§ 10 § 10 Befristungen, Auflagen, Bedingungen

Eine bescheidmäßige Entscheidung nach diesem Unterabschnitt ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erforderlich ist. Einschlägige Regelungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind zu berücksichtigen.

2. Unterabschnitt Pflanzenschädlinge, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen

§ 11 § 11

(1) Das Halten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn die Pflanzenschädlinge für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Pflanzenschädlings nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Pflanzenschädlings besteht; § 10 gilt dabei sinngemäß.

(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind verpflichtet, das Auftreten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu überwachen. Im Falle eines atypischen Auftretens oder Verdachts des Auftretens eines solchen Pflanzenschädlings, der sich in gefahrdrohender Weise vermehrt, sind sie verpflichtet, dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub mündlich oder schriftlich zu melden.

(3) Bestätigt sich ein Schädlingsauftreten nach Abs. 2, kommt dem Pflanzenschädling eine beträchtliche Schadensbedeutung zu und ist dessen weitere Verbreitung zu erwarten, kann die Behörde Maßnahmen anordnen und Festlegungen treffen, die zur Beseitigung des Schädlings erforderlich sind. Diese Maßnahmen oder Festlegungen können insbesondere betreffen

a) die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Tiere, Pflanzenschutzverfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

b) die Beschränkung oder das gänzliche Verbot des Anbaus einzelner Pflanzenarten oder der Verwendung von bestimmten Kultursubstraten im Interesse des Pflanzenschutzes;

c) die Beschränkung oder das gänzliche Verbot der Nutzung der von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallenen oder eines solchen Befalls verdächtigen oder gefährdeten Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel;

d) die örtliche Einschränkung oder das gänzliche Verbot des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und Überträgern von Pflanzenschädlingen;

e) die unschädliche Verwertung oder, wenn nicht möglich, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten und anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Pflanzenschädlings sind;

f) die verpflichtende Heranziehung fachlich geeigneter Personen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, sofern dies auf Grund der Größe der Gefahr, des Umfangs des Befalls oder der Art der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Anordnungen und Festlegungen nach Abs. 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung. Eine Verordnung ist jedenfalls dann zu erlassen, wenn die Anordnungen bzw. Festlegungen für das ganze Land oder bestimmte Landesteile oder bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise getroffen werden und eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung für den Bekämpfungserfolg ist. Für Bescheide gilt § 10 sinngemäß. Die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.

3. Abschnitt Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 12 § 12 Aktionsplan, Allgemeines

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auszuarbeiten.

(2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG zu entsprechen. Er hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere

a) quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt festzulegen,

b) Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

c) die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

§ 13 § 13*) Aktionsplan, Verfahren

(1) Die Behörde hat den Entwurf des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung sowie jene sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.

(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer seiner Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(5) Die Behörde hat den Aktionsplan und dessen Änderungen (§ 12 Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 14 § 14*) Harmonisierte Risikoindikatoren, Verordnung und Bericht

(1) Zur Messung der Fortschritte bei der Verringerung der von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Landesregierung auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren gemäß Art. 15 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG unter Verwendung von nach dem Unionsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobenen Daten und von anderen relevanten Daten durch Verordnung harmonisierte Risikoindikatoren für das Landesgebiet zu berechnen.

(2) Mittels der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 hat die Behörde

a) Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe zu ermitteln, und

b) vorrangige Themen, wie Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele angeführt werden können, mit denen die Risiken und die Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden können, zu ermitteln, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

(3) Das Ergebnis der Bewertung nach den Abs. 1 und 2 ist regelmäßig in einem Bericht zusammenzufassen und gemeinsam mit den harmonisierten Risikoindikatoren bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts und der erforderlichenfalls aktualisierten harmonisierten Risikoindikatoren auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher festzulegen, in welchen Intervallen und zu welchem Zeitpunkt die harmonisierten Risikoindikatoren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren sowie die Berichte zu erstellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 15 § 15 Sachliche Voraussetzungen

(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die zugelassen und im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind oder für die eine Zulassung in Notfallsituationen nach Abs. 2 erteilt wurde. Andere Pflanzenschutzmittel dürfen nur innerhalb der in bundes- oder unionsrechtlichen Vorschriften festgelegten Aufbrauchfristen verwendet werden.

(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Zulassungsverfahrens in Notfallsituationen gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber dem Antragsteller oder der für die Zulassung zuständigen Bundesbehörde bestätigen, dass im Einzelfall die Notwendigkeit des Einsatzes eines Pflanzenschutzmittels entgegen der Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 besteht.

(3) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anwenden.

(4) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 Abs. 2 lit. b), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und

a) Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Art. 47 der Verordnung (EG) 1107/2009 sind, oder

b) ausschließlich Substanzen enthalten, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle für die biologische Landwirtschaft zugelassen sind.

Die Behörde hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.

(5) Die Behörde hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über

a) ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor allem in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen; dabei ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden; erforderlichenfalls kann in der Verordnung eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen werden, welche auf Antrag und gegebenenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist;

b) ein Verbot oder die näheren Voraussetzungen für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;

c) die Notwendigkeit einer Bewilligung der Behörde für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur aufgrund einer Notfallsituation zulässig ist; die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu erteilen, wenn die Verwendung dieses Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;

d) die Lagerung und Handhabung sowie das Verdünnen und Mischen von Pflanzenschutzmitteln vor der Verwendung; die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln;

e) die Lagerung und Handhabung von Verpackungen und Restmengen;

f) die Verwendung der erforderlichen Schutzbekleidung und Schutzausrüstung;

g) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte sowie deren Handhabung und Reinigung nach der Verwendung;

h) die zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, die Anforderungen an die Überprüfung einschließlich der Festlegung der Prüfungsintervalle, die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen sowie die Anerkennung der in anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen.

§ 16 § 16 Persönliche Voraussetzungen

(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für

a) Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung und Aufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden, und

b) Personen, die Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten unter der Anleitung einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden.

(2) Die Behörde hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie

a) über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

b) verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:

a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs (§ 17 Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 17 Abs. 2);

b) ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz);

c) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 17 Abs. 3 oder 6 anerkannt wurde;

d) die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung; oder

e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie

a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

b) mehr als ein Mal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(7) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.

(8) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 7 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 17 Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 17 Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(9) Die Behörde hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

(10) Die Behörde hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.

§ 17 § 17 Ausbildungs- und Fortbildungskurs, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Der Ausbildungskurs (§ 16 Abs. 3 lit. a) und der Fortbildungskurs (§ 16 Abs. 8) sind von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 21 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Den in Abs. 1 genannten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und 2 sind von der Behörde entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Behörde hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 als gleichwertig zur Ausbildung nach Abs. 1 gelten. Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

§ 18 § 18 Hinweispflicht

Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse veräußern, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Dies gilt nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die grundsätzlich zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind.

§ 19 § 19 Aufzeichnungen und Auskünfte

(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen.

(2) Die Behörde hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 20 § 20 Beratung

Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen, einschließlich private selbständige oder öffentliche Beratungsdienste (Berater), müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 verfügen.

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 § 21 Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Sie ist auch zuständig für den Vollzug der Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der EU-Kontrollverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften.

(2) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 16 Abs. 2 bis 10 dieses Gesetzes mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 Abs. 2 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Gemeinde übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist; weiters kann darin geregelt werden, dass sie andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden von für den Vollzug maßgeblichen Umständen zu informieren und bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 4 und 11) zu unterstützen hat.

(4) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Landwirtschaftskammer übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Abs. 3 letzter Teilsatz gilt sinngemäß. Unabhängig davon hat die Landwirtschaftskammer die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten.

(5) Die Landesregierung kann durch Bescheid natürliche oder juristische Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, bestellen, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und sichergestellt ist, dass die jeweilige Person

a) unparteiisch ist,

b) die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

c) keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Heranziehung natürlicher oder juristischer Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach § 23. Allfällige zusätzliche Voraussetzungen nach den Art. 29 bis 33 der EU-Kontrollverordnung sind zu beachten.

(7) Die Landesregierung hat durch Bescheid amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren gemäß Art. 5 Abs. 3, amtliche Laboratorien gemäß den Art. 37, 40 und 42 sowie nationale Referenzlaboratorien gemäß Art. 100 der EU-Kontrollverordnung zu ernennen.

(8) Soweit dies erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

a) die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss der Aus- und Weiterbildung von amtlichen Kontrollorganen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der EU-Kontrollverordnung;

b) den Ablauf, die Zeitintervalle und die unabhängige Prüfung der internen Audits gemäß Art. 6 sowie der Audits gemäß Art. 33 und 39 der EU-Kontrollverordnung.

(9) Aufgaben nach Abs. 4 bis 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer (Abs. 4) bzw. die natürlichen oder juristischen Personen (Abs. 5 bis 7) unterliegen den Weisungen der Landesregierung.

§ 22 § 22 Amtliche Stellen, Pflanzenschutzdienst

(1) Die hierfür bestimmten Amtlichen Stellen des Bundes sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung sowie, soweit ihnen Aufgaben nach § 21 Abs. 2 bis 7 übertragen werden, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden, die Personen nach § 21 Abs. 5 und 6 sowie die Inspektoren und Laboratorien nach § 21 Abs. 7, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Sinne von § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 des Bundes.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes wird im Amt der Landesregierung koordiniert.

§ 23 § 23 Amtliche Kontrollen

(1) Die Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf gestützten Durchführungsvorschriften sowie dieses Gesetzes hat unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der EU-Kontrollverordnung sowie der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Abs. 1, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie von durch Verordnung oder Bescheid angeordneter Maßnahmen, hat die Behörde Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, zu überwachen.

(3) Unternehmer und Unternehmerinnen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, haben im Zuge amtlicher Kontrollen die Pflichten im Sinne des Art. 15 und Art. 104 Abs. 3 lit. b der EU-Kontrollverordnung zu erfüllen.

(4) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben im Rahmen amtlicher Kontrollen auf Verlangen einen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.

§ 24 § 24 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Bei einem festgestellten Verstoß gegen Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Kontrollverordnung oder dieses Gesetzes hat die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Art. 138 der EU-Kontrollverordnung anzuordnen; § 10 kommt dabei sinngemäß zur Anwendung. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

§ 25 § 25 Kostentragung

(1) Die Verpflichteten haben die Kosten der gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§ 26) bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde nach dem zweiten Abschnitt, nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, nach der EU-Kontrollverordnung sowie den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten können von den Verpflichteten nach den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung mit Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften festgestellt werden. Im Streitfall hat die Vorschreibung von der zuständigen Behörde (§ 21) mit Bescheid zu erfolgen.

§ 26 § 26 Verwendung öffentlicher Mittel

(1) Die Behörde gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind.

(2) Die Behörde kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere

a) zur Beschaffung von Saatgut, Pflanzgut und Edelreisern solcher Sorten, die gegen bestimmte Schadorganismen besonders widerstandsfähig sind;

b) zur Beschaffung von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzgeräten;

c) zur Entschädigung von Personen, denen gegenüber ein teilweises oder gänzliches Verbot der Benützung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Räumlichkeiten, die von Pflanzenschädlingen befallen oder des Befalls verdächtig oder gefährdet sind, verfügt wurde;

d) zur Entschädigung von Personen, denen gegenüber die Verwendung oder, soweit dies nicht möglich ist, die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten oder anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Pflanzenschädlings sind, verfügt wurde.

(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

(4) Die Behörde hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 27 § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Behörden und Personen nach § 21 sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten und sich gegenseitig zu übermitteln:

a) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Entgegennahme und Verarbeitung einer Meldung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 2 erforderlich ist;

b) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für das Ergreifen von behördlichen Schritten, die Anordnung von Maßnahmen sowie die Erlassung einer amtlichen Bestätigung gemäß den §§ 4 und 11 Abs. 3 und 4 erforderlich ist;

c) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und die Erstellung von Mehrjahresprogrammen gemäß § 5 erforderlich ist;

d) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausnahmebewilligung gemäß § 7 erforderlich ist;

e) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nach § 9 erforderlich ist;

f) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Erstellung eines Notfallplanes gemäß § 8 oder eines Aktionsplanes gemäß § 12 erforderlich ist;

g) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemäß § 13 erforderlich ist;

h) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Ausstellung einer Bestätigung betreffend die ausnahmsweise Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich ist;

i) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausstellung oder Verlängerung eines Pflanzenschutzmittelausweises oder Prüfung einer in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten anderen Bescheinigung gemäß § 16 erforderlich ist;

j) Daten nach Abs. 2 lit. a bis d, soweit dies für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen sowie von Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 erforderlich ist;

k) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Erhebung von Aufzeichnungen zur Erteilung von Auskünften gemäß § 19 Abs. 2 erforderlich ist;

l) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Überprüfung der Eignung von Personen gemäß § 21 Abs. 5 bis 7 erforderlich ist;

m) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß § 23 oder Anwendung von Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen gemäß § 24 erforderlich ist;

n) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Gebühren gemäß § 25 oder die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 26 erforderlich ist.

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet und übermittelt werden:

a) Identifikationsdaten;

b) Erreichbarkeitsdaten;

c) Daten zur beruflichen Tätigkeit;

d) Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung;

e) Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit;

f) ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten.

(3) Die Landesregierung darf überdies personenbezogene Daten, insbesondere jene, die in Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erhoben worden sind, den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, EU-Kontrollverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder dieses Gesetzes, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.

(4) Die Bezirkshauptmannschaften sind überdies verpflichtet, der für die Ausstellung von Pflanzenschutzmittelausweisen zuständigen Behörde (§ 16) die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 16 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Behörden und Personen nach Abs. 1 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

§ 28 § 28*) Öffentliche Information und Sensibilisierung

(1) Die Behörde hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

(2) Die Behörde hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Behörde auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 21 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(4) Veröffentlichungen im Internet, die auf Grund von Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der EU-Kontrollverordnung vorzunehmen sind, erfolgen auf dem Veröffentlichungsportal der nach § 21 zuständigen Behörde (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sofern diese Vorschriften keine bestimmte Veröffentlichungsfrist vorsehen, haben die Veröffentlichungen mindestens zwei Monate zu dauern.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 29 § 29*) Mitteilungs- und Berichtspflichten

(1) Die Behörde hat der Europäischen Kommission die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Mitteilungen zu erstatten betreffend

a) die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 15 Abs. 5 lit. h zur Durchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind;

b) die Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1, Art. 11, Art. 17, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 7, Art. 29 Abs. 3, Art. 30 Abs. 8, Art. 31 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;

c) Informationen gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 109 der EU-Kontrollverordnung.

(2) Die Behörde hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a) den Bericht über die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG;

b) den jährlichen Kontrollbericht gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Umfang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des dritten Abschnittes;

c) den Bericht über ergriffene Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 6 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;

d) den Bericht über durchgeführte Erhebungen gemäß Art. 22 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;

e) den Jahresbericht gemäß Art. 113 der EU-Kontrollverordnung.

(3) Die Behörde hat überdies gemäß Art. 20 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung einem anderen Mitgliedstaat einen Bericht über Maßnahmen in einem Gebiet zu übermitteln, sofern das Gebiet an diesen Mitgliedstaat angrenzt.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 lit. b sowie der Bericht nach Abs. 2 lit. a sind auch den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln; der Bericht gemäß Abs. 2 lit. a ist überdies bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

(5) Sämtliche Unterlagen, Dokumente und Statistiken des Landes, die für die Erfüllung der Mitteilungs- und Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 notwendig sind, sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission rechtzeitig zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat überdies dem Bund sämtliche Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung jener Melde- und Berichtspflichten nach der Richtlinie 2009/128/EG, Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung und der EU-Kontrollverordnung erforderlich sind, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 30 § 30 Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen (§ 21) über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse nach § 23 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 31 § 31 Anhörung

(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin anzuhören.

(2) Im Fall einer Verordnung gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 ist, sofern davon Unternehmer oder Unternehmerinnen im Sinne von Art. 2 Z. 9 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung betroffen sind, neben der Vorarlberger Landwirtschaftskammer und dem Naturschutzanwalt bzw. der Naturschutzanwältin auch die Vorarlberger Wirtschaftskammer anzuhören. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund von Gefahr im Verzug unverzüglich zu setzen sind.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 32 § 32 Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) entgegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung einen Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union einschleppt, innerhalb des Gebiets der Union verbringt oder in diesem Gebiet hält, vermehrt oder freisetzt oder einen Pflanzenschädling entgegen § 11 Abs. 1 hält;

b) entgegen Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 und 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder § 11 Abs. 2 der Meldepflicht nicht nachkommt oder die Behörde nicht konsultiert;

c) entgegen Art. 14 Abs. 4 bis 7 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung die sonstigen, in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen nicht ergreift;

d) entgegen den §§ 4 Abs. 2 oder 11 Abs. 3 behördliche Maßnahmen behindert oder behördlichen Aufträgen bzw. Anweisungen nicht Folge leistet;

e) gegen eine Verordnung nach § 4 Abs. 4, § 6 oder § 11 Abs. 4 oder gegen einen Bescheid nach § 4 Abs. 4, § 6, § 7, § 9 oder § 11 Abs. 4 verstößt;

f) entgegen § 15, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 15 Abs. 5) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 15 Abs. 5 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;

g) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 20);

h) der Hinweispflicht gemäß § 18 nicht nachkommt;

i) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 19 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;

j) den Verpflichtungen des § 23 Abs. 3 im Rahmen einer amtlichen Kontrolle nicht nachkommt;

k) gegen einen Bescheid nach § 24 verstößt;

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, d, g bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000, im Wiederholungsfall bis zu Euro 60.000, zu bestrafen. Übertretungen nach Abs. 1 lit. b, c, e und f sind mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.000 zu bestrafen.

(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 33 § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 41/2020, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Pflanzenschutzmittelausweise, die auf Grund von § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der Befristung als Pflanzenschutzmittelausweise gemäß § 16 Abs. 2.

(5) Aus- und Fortbildungskurse, Ausbildungen und Prüfungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gemäß § 11a Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, absolviert wurden, gelten als Aus- bzw. Fortbildungskurse, Ausbildungen bzw. Prüfungen gemäß § 17 Abs. 1 und 2.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 4 lit. a und c, § 11 Abs. 9, § 11a Abs. 1 und 3, § 14, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, gelten als Bescheide gemäß den §§ 7 bzw. 11 Abs. 1, §§ 4 Abs. 2 bzw. 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 lit. a und c, § 16 Abs. 10, § 17 Abs. 1 und 3, § 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(7) Verfahren über die Vorschreibung von Kosten und über die Gewährung finanzieller Unterstützungen, die auf Grund von § 16 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen, wenn jene Verfahren, auf Grund derer diese Verfahren eingeleitet wurden, rechtskräftig abgeschlossen sind.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen; § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt.

(9) Für den Fall, dass der § 30 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

§ 34 § 34*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Veröffentlichungen nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022