(1) Die Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf gestützten Durchführungsvorschriften sowie dieses Gesetzes hat unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der EU-Kontrollverordnung sowie der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Abs. 1, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie von durch Verordnung oder Bescheid angeordneter Maßnahmen, hat die Behörde Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, zu überwachen.
(3) Unternehmer und Unternehmerinnen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, haben im Zuge amtlicher Kontrollen die Pflichten im Sinne des Art. 15 und Art. 104 Abs. 3 lit. b der EU-Kontrollverordnung zu erfüllen.
(4) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben im Rahmen amtlicher Kontrollen auf Verlangen einen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
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