Eine bescheidmäßige Entscheidung nach diesem Unterabschnitt ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erforderlich ist. Einschlägige Regelungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind zu berücksichtigen.
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