(1) Die Meldung des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens eines Pflanzenschädlings sowie des Nachweises der unmittelbaren Gefahr durch einen Pflanzenschädling im Sinne von Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung an die Behörde kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(2) Die Festlegung der Behörde gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, dass – unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 16 – im Hinblick auf bestimmte Pflanzenschädlinge keine Meldung nach Abs. 1 erstattet werden muss, erfolgt je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung.
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