(1) Die Behörde gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind.
(2) Die Behörde kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere
a) zur Beschaffung von Saatgut, Pflanzgut und Edelreisern solcher Sorten, die gegen bestimmte Schadorganismen besonders widerstandsfähig sind;
b) zur Beschaffung von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzgeräten;
c) zur Entschädigung von Personen, denen gegenüber ein teilweises oder gänzliches Verbot der Benützung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Räumlichkeiten, die von Pflanzenschädlingen befallen oder des Befalls verdächtig oder gefährdet sind, verfügt wurde;
d) zur Entschädigung von Personen, denen gegenüber die Verwendung oder, soweit dies nicht möglich ist, die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten oder anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Pflanzenschädlings sind, verfügt wurde.
(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
(4) Die Behörde hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.
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