Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen, einschließlich private selbständige oder öffentliche Beratungsdienste (Berater), müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 verfügen.
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