(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen.
(2) Die Behörde hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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