(1) Die Behörde hat den Entwurf des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung sowie jene sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Behörde hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer seiner Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(5) Die Behörde hat den Aktionsplan und dessen Änderungen (§ 12 Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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