(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder der EU-Kontrollverordnung vorkommen (wie z.B. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände, Pflanzenschädling, Unternehmer und Unternehmerin, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmaßnahme oder Gefahr) im Sinne dieser Verordnungen zu verstehen; soweit sie in der Richtlinie 2009/128/EG vorkommen (wie z.B. Berater und Beraterin, Anwendungsgerät für Pestizide, Risikoindikator, integrierter Pflanzenschutz oder Pestizid), sind sie im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Im Übrigen gelten folgende Definitionen:
a) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Anwenden und Ausbringen sowie das Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
b) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden: alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden; ihnen gleichgestellt sind Personen, die Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, verwenden.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden