(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen und die Bekämpfung auftretender Schädlinge, soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.
(5) Im Rahmen der Abs. 1 bis 4 dient dieses Gesetz insbesondere
a) der Festlegung von Begleitregelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zur Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen („EU-Pflanzenschädlingsverordnung“), zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel („EU-Kontrollverordnung“) sowie zu den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, sowie
b) der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sowie weiterer einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union.
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