(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für
a) Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung und Aufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden, und
b) Personen, die Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten unter der Anleitung einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden.
(2) Die Behörde hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie
a) über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und
b) verlässlich ist.
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:
a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs (§ 17 Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 17 Abs. 2);
b) ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz);
c) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 17 Abs. 3 oder 6 anerkannt wurde;
d) die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung; oder
e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.
(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
b) mehr als ein Mal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.
(8) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 7 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 17 Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 17 Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(9) Die Behörde hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(10) Die Behörde hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.
(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.
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