(1) Behörden und Personen nach § 21 sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten und sich gegenseitig zu übermitteln:
a) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Entgegennahme und Verarbeitung einer Meldung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 2 erforderlich ist;
b) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für das Ergreifen von behördlichen Schritten, die Anordnung von Maßnahmen sowie die Erlassung einer amtlichen Bestätigung gemäß den §§ 4 und 11 Abs. 3 und 4 erforderlich ist;
c) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und die Erstellung von Mehrjahresprogrammen gemäß § 5 erforderlich ist;
d) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausnahmebewilligung gemäß § 7 erforderlich ist;
e) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nach § 9 erforderlich ist;
f) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Erstellung eines Notfallplanes gemäß § 8 oder eines Aktionsplanes gemäß § 12 erforderlich ist;
g) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemäß § 13 erforderlich ist;
h) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Ausstellung einer Bestätigung betreffend die ausnahmsweise Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich ist;
i) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausstellung oder Verlängerung eines Pflanzenschutzmittelausweises oder Prüfung einer in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten anderen Bescheinigung gemäß § 16 erforderlich ist;
j) Daten nach Abs. 2 lit. a bis d, soweit dies für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen sowie von Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 erforderlich ist;
k) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Erhebung von Aufzeichnungen zur Erteilung von Auskünften gemäß § 19 Abs. 2 erforderlich ist;
l) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Überprüfung der Eignung von Personen gemäß § 21 Abs. 5 bis 7 erforderlich ist;
m) Daten nach Abs. 2 lit. a bis f, soweit dies für die Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß § 23 oder Anwendung von Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen gemäß § 24 erforderlich ist;
n) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Gebühren gemäß § 25 oder die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 26 erforderlich ist.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet und übermittelt werden:
a) Identifikationsdaten;
b) Erreichbarkeitsdaten;
c) Daten zur beruflichen Tätigkeit;
d) Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung;
e) Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit;
f) ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten.
(3) Die Landesregierung darf überdies personenbezogene Daten, insbesondere jene, die in Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erhoben worden sind, den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, EU-Kontrollverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder dieses Gesetzes, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.
(4) Die Bezirkshauptmannschaften sind überdies verpflichtet, der für die Ausstellung von Pflanzenschutzmittelausweisen zuständigen Behörde (§ 16) die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 16 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.
(5) Behörden und Personen nach Abs. 1 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
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