(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) entgegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung einen Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union einschleppt, innerhalb des Gebiets der Union verbringt oder in diesem Gebiet hält, vermehrt oder freisetzt oder einen Pflanzenschädling entgegen § 11 Abs. 1 hält;
b) entgegen Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 und 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder § 11 Abs. 2 der Meldepflicht nicht nachkommt oder die Behörde nicht konsultiert;
c) entgegen Art. 14 Abs. 4 bis 7 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung die sonstigen, in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen nicht ergreift;
d) entgegen den §§ 4 Abs. 2 oder 11 Abs. 3 behördliche Maßnahmen behindert oder behördlichen Aufträgen bzw. Anweisungen nicht Folge leistet;
e) gegen eine Verordnung nach § 4 Abs. 4, § 6 oder § 11 Abs. 4 oder gegen einen Bescheid nach § 4 Abs. 4, § 6, § 7, § 9 oder § 11 Abs. 4 verstößt;
f) entgegen § 15, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 15 Abs. 5) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 15 Abs. 5 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;
g) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 20);
h) der Hinweispflicht gemäß § 18 nicht nachkommt;
i) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 19 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
j) den Verpflichtungen des § 23 Abs. 3 im Rahmen einer amtlichen Kontrolle nicht nachkommt;
k) gegen einen Bescheid nach § 24 verstößt;
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, d, g bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000, im Wiederholungsfall bis zu Euro 60.000, zu bestrafen. Übertretungen nach Abs. 1 lit. b, c, e und f sind mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.000 zu bestrafen.
(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
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