(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin anzuhören.
(2) Im Fall einer Verordnung gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 ist, sofern davon Unternehmer oder Unternehmerinnen im Sinne von Art. 2 Z. 9 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung betroffen sind, neben der Vorarlberger Landwirtschaftskammer und dem Naturschutzanwalt bzw. der Naturschutzanwältin auch die Vorarlberger Wirtschaftskammer anzuhören. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund von Gefahr im Verzug unverzüglich zu setzen sind.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3.
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