(1) Die Verpflichteten haben die Kosten der gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§ 26) bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde nach dem zweiten Abschnitt, nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, nach der EU-Kontrollverordnung sowie den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten können von den Verpflichteten nach den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung mit Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften festgestellt werden. Im Streitfall hat die Vorschreibung von der zuständigen Behörde (§ 21) mit Bescheid zu erfolgen.
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