(1) Zur Messung der Fortschritte bei der Verringerung der von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Landesregierung auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren gemäß Art. 15 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG unter Verwendung von nach dem Unionsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobenen Daten und von anderen relevanten Daten durch Verordnung harmonisierte Risikoindikatoren für das Landesgebiet zu berechnen.
(2) Mittels der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 hat die Behörde
a) Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe zu ermitteln, und
b) vorrangige Themen, wie Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele angeführt werden können, mit denen die Risiken und die Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden können, zu ermitteln, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.
(3) Das Ergebnis der Bewertung nach den Abs. 1 und 2 ist regelmäßig in einem Bericht zusammenzufassen und gemeinsam mit den harmonisierten Risikoindikatoren bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts und der erforderlichenfalls aktualisierten harmonisierten Risikoindikatoren auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher festzulegen, in welchen Intervallen und zu welchem Zeitpunkt die harmonisierten Risikoindikatoren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren sowie die Berichte zu erstellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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