(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 41/2020, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Pflanzenschutzmittelausweise, die auf Grund von § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der Befristung als Pflanzenschutzmittelausweise gemäß § 16 Abs. 2.
(5) Aus- und Fortbildungskurse, Ausbildungen und Prüfungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gemäß § 11a Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, absolviert wurden, gelten als Aus- bzw. Fortbildungskurse, Ausbildungen bzw. Prüfungen gemäß § 17 Abs. 1 und 2.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 4 lit. a und c, § 11 Abs. 9, § 11a Abs. 1 und 3, § 14, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, gelten als Bescheide gemäß den §§ 7 bzw. 11 Abs. 1, §§ 4 Abs. 2 bzw. 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 lit. a und c, § 16 Abs. 10, § 17 Abs. 1 und 3, § 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(7) Verfahren über die Vorschreibung von Kosten und über die Gewährung finanzieller Unterstützungen, die auf Grund von § 16 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen, wenn jene Verfahren, auf Grund derer diese Verfahren eingeleitet wurden, rechtskräftig abgeschlossen sind.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen; § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt.
(9) Für den Fall, dass der § 30 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
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