(1) Die Behörde hat der Europäischen Kommission die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Mitteilungen zu erstatten betreffend
a) die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 15 Abs. 5 lit. h zur Durchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind;
b) die Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1, Art. 11, Art. 17, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 7, Art. 29 Abs. 3, Art. 30 Abs. 8, Art. 31 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;
c) Informationen gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 109 der EU-Kontrollverordnung.
(2) Die Behörde hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) den Bericht über die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG;
b) den jährlichen Kontrollbericht gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Umfang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des dritten Abschnittes;
c) den Bericht über ergriffene Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 6 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;
d) den Bericht über durchgeführte Erhebungen gemäß Art. 22 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung;
e) den Jahresbericht gemäß Art. 113 der EU-Kontrollverordnung.
(3) Die Behörde hat überdies gemäß Art. 20 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung einem anderen Mitgliedstaat einen Bericht über Maßnahmen in einem Gebiet zu übermitteln, sofern das Gebiet an diesen Mitgliedstaat angrenzt.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 lit. b sowie der Bericht nach Abs. 2 lit. a sind auch den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln; der Bericht gemäß Abs. 2 lit. a ist überdies bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(5) Sämtliche Unterlagen, Dokumente und Statistiken des Landes, die für die Erfüllung der Mitteilungs- und Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 notwendig sind, sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission rechtzeitig zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat überdies dem Bund sämtliche Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung jener Melde- und Berichtspflichten nach der Richtlinie 2009/128/EG, Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung und der EU-Kontrollverordnung erforderlich sind, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise