(1) Die Behörde hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
(2) Die Behörde hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Behörde auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 21 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(4) Veröffentlichungen im Internet, die auf Grund von Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der EU-Kontrollverordnung vorzunehmen sind, erfolgen auf dem Veröffentlichungsportal der nach § 21 zuständigen Behörde (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sofern diese Vorschriften keine bestimmte Veröffentlichungsfrist vorsehen, haben die Veröffentlichungen mindestens zwei Monate zu dauern.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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