(1) Hat die Behörde den Verdacht oder den Nachweis des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings oder eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings, setzt sie unverzüglich gemäß Art. 10 bzw. Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung die notwendigen Schritte, um eine amtliche Bestätigung zu erlassen und im Weiteren die Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 zu ergreifen.
(2) Wird das Auftreten eines Pflanzenschädlings nach Abs. 1 amtlich bestätigt, hat die Behörde Tilgungsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Pflanzenschädlingsverordnung selbst durchzuführen oder den betroffenen Unternehmern oder Unternehmerinnen, Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aufzutragen. Erforderlichenfalls hat sie überdies Anweisungen gemäß Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 15 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erteilen.
(3) Wird zur Durchführung der Tilgungsmaßnahmen ein abgegrenztes Gebiet im Sinne von Art. 18 oder Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung eingerichtet und überschreitet dieses die Grenzen des Landes zu anderen Bundesländern oder anderen Nachbarstaaten, hat die Behörde gemäß Art. 18 Abs. 5 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung vorzugehen; dasselbe gilt für die Anpassung eines Gebietes im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.
(4) Amtliche Bestätigungen nach Abs. 1 sowie außenwirksame Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung; die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.
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