§ 30 § 30 Mitwirkung der Bundespolizei — Pflanzenschutzgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 21 Behörden
§ 30 § 30 Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen (§ 21) über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse nach § 23 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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