Die Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage, die Genehmigung der Nutzung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Benennung eines Betriebsgeländes als geschlossene Anlage im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erfolgen durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Quarantänestationen bzw. geschlossenen Anlagen gemäß Art. 63 Abs. 2 und 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 64 Abs. 1 und 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.
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