(1) Die hierfür bestimmten Amtlichen Stellen des Bundes sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung sowie, soweit ihnen Aufgaben nach § 21 Abs. 2 bis 7 übertragen werden, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden, die Personen nach § 21 Abs. 5 und 6 sowie die Inspektoren und Laboratorien nach § 21 Abs. 7, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Sinne von § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 des Bundes.
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes wird im Amt der Landesregierung koordiniert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise