(1) Im Rahmen der Ausarbeitung oder Änderung eines Notfallplans für einen prioritären Schädling gemäß Art. 25 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer, der Vorarlberger Gemeindeverband sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören. Sofern sich die Notwendigkeit der Anhörung von fachlich einschlägigen Dienststellen des Bundes zeigt, sind auch diese zu hören.
(2) Ein Notfallplan nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse in regelmäßigen Abständen nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
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