(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Sie ist auch zuständig für den Vollzug der Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der EU-Kontrollverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften.
(2) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 16 Abs. 2 bis 10 dieses Gesetzes mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 Abs. 2 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Gemeinde übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist; weiters kann darin geregelt werden, dass sie andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden von für den Vollzug maßgeblichen Umständen zu informieren und bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 4 und 11) zu unterstützen hat.
(4) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Landwirtschaftskammer übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Abs. 3 letzter Teilsatz gilt sinngemäß. Unabhängig davon hat die Landwirtschaftskammer die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten.
(5) Die Landesregierung kann durch Bescheid natürliche oder juristische Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, bestellen, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und sichergestellt ist, dass die jeweilige Person
a) unparteiisch ist,
b) die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
c) keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Heranziehung natürlicher oder juristischer Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach § 23. Allfällige zusätzliche Voraussetzungen nach den Art. 29 bis 33 der EU-Kontrollverordnung sind zu beachten.
(7) Die Landesregierung hat durch Bescheid amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren gemäß Art. 5 Abs. 3, amtliche Laboratorien gemäß den Art. 37, 40 und 42 sowie nationale Referenzlaboratorien gemäß Art. 100 der EU-Kontrollverordnung zu ernennen.
(8) Soweit dies erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über
a) die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss der Aus- und Weiterbildung von amtlichen Kontrollorganen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der EU-Kontrollverordnung;
b) den Ablauf, die Zeitintervalle und die unabhängige Prüfung der internen Audits gemäß Art. 6 sowie der Audits gemäß Art. 33 und 39 der EU-Kontrollverordnung.
(9) Aufgaben nach Abs. 4 bis 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer (Abs. 4) bzw. die natürlichen oder juristischen Personen (Abs. 5 bis 7) unterliegen den Weisungen der Landesregierung.
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