Die Behörde kann durch Bescheid oder Verordnung strengere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Sinne von Art. 31 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung festlegen. In einem solchen Rechtsakt sind insbesondere die in Frage kommenden Maßnahmen, deren Anwendungsfälle und die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu bestimmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise