(1) Das Halten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn die Pflanzenschädlinge für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Pflanzenschädlings nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Pflanzenschädlings besteht; § 10 gilt dabei sinngemäß.
(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind verpflichtet, das Auftreten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu überwachen. Im Falle eines atypischen Auftretens oder Verdachts des Auftretens eines solchen Pflanzenschädlings, der sich in gefahrdrohender Weise vermehrt, sind sie verpflichtet, dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub mündlich oder schriftlich zu melden.
(3) Bestätigt sich ein Schädlingsauftreten nach Abs. 2, kommt dem Pflanzenschädling eine beträchtliche Schadensbedeutung zu und ist dessen weitere Verbreitung zu erwarten, kann die Behörde Maßnahmen anordnen und Festlegungen treffen, die zur Beseitigung des Schädlings erforderlich sind. Diese Maßnahmen oder Festlegungen können insbesondere betreffen
a) die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Tiere, Pflanzenschutzverfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;
b) die Beschränkung oder das gänzliche Verbot des Anbaus einzelner Pflanzenarten oder der Verwendung von bestimmten Kultursubstraten im Interesse des Pflanzenschutzes;
c) die Beschränkung oder das gänzliche Verbot der Nutzung der von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallenen oder eines solchen Befalls verdächtigen oder gefährdeten Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel;
d) die örtliche Einschränkung oder das gänzliche Verbot des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und Überträgern von Pflanzenschädlingen;
e) die unschädliche Verwertung oder, wenn nicht möglich, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten und anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Pflanzenschädlings sind;
f) die verpflichtende Heranziehung fachlich geeigneter Personen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, sofern dies auf Grund der Größe der Gefahr, des Umfangs des Befalls oder der Art der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Anordnungen und Festlegungen nach Abs. 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung. Eine Verordnung ist jedenfalls dann zu erlassen, wenn die Anordnungen bzw. Festlegungen für das ganze Land oder bestimmte Landesteile oder bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise getroffen werden und eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung für den Bekämpfungserfolg ist. Für Bescheide gilt § 10 sinngemäß. Die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.
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