§ 1 — Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 für das Jahr 2025
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2025 gebühren als monatlicher Bezug in Euro:
| 1. | dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages | 11.371,90 | ||||
| 2. | dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages | 8.787,40 | ||||
| 3. | einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag | 9.821,10 | ||||
| 4. | einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt | 6.203,00 | ||||
| 5. | dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau | 19.915,40 | ||||
| 6. | einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin | 18.417,30 | ||||
| einem Landesrat oder einer Landesrätin |
| 17.418,30 |
| 8. | dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes | 10.855,00 | ||||
| 9. | entfallen | |||||
| 10. | dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg | 18.837,80 | ||||
| 11. | einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg | 16.628,90 | ||||
| 12. | einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg | 14.954,00 | ||||
| 13. | einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist | 8.667,90 | ||||
| ansonsten | 7.512,00 | ||||
| 14. | einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg | 4.391,70 | ||||
| 15. | einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt | 3.236,10 | ||||
| 16. | einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl | |||||
| a) von über | 13.000 | 10.937,70 | ||||
| b) von | 11.001 | bis | 13.000 | 10.541,90 |
| c) von | 9.001 | bis | 11.000 | 9.997,50 |
| d) von | 7.001 | bis | 9.000 | 9.321,10 |
| e) von | 5.001 | bis | 7.000 | 8.743,70 |
| f) von | 3.001 | bis | 5.000 | 8.083,90 |
| g) von | 2.001 | bis | 3.000 | 7.094,20 |
| h) | bis | 2.000 | 6.103,90 | |||
| 17. | dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer | 7.236,50 | ||||
| 18. | einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer | 2.788,00 | ||||
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Anspruchsberechtigte (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes ( § 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 , LGBl…
§ 134 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 134 Definitionen
…§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden…
§ 13a ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 13a Sonderregelung für den 8. Dezember
…§ 13a. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht…
§ 22f Abschnitt 5b
…Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben § 22f. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das…
§ 19a KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 19a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
…§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. …
§ 18a Sonderregelung für den 8. Dezember
…§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 , BGBl. I Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember…
§ 91 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 91 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen Erwerbstätigkeit…
Notariatsaktsgesetz
Art. 17 § 15 (Anm.: Zu § 1, RGBl. Nr. 76/1871)
…§ 15. § 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.…
§ 60 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 60 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen Erwerbstätigkeit…
§ 56 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 56 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
…§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2. selbständigen Erwerbstätigkeit…
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 111 § 111
…Inkrafttreten (1) Die §§ 8 bis 11, 14 Abs. 5, 15, 24, 29, 34, 39, 58, 111 und das VI. Hauptstück sowie die Einträge…
§ 4 SchUG · SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 4 Aufnahme als außerordentlicher Schüler
…§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist…
§ 4 IEV · IEV · Indirekteinleiterverordnung
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
…§ 4. (1) In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder…
§ 2 MedKF-TG · MedKF-TG · Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
§ 2 Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
…§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art…
§ 5 GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
…§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG…
§ 232a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 232a § 232a Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
…1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten über Einkünfte…
§ 68b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ( § …
§ 4 GO-Katastrophenhilfebeirat · GO-Katastrophenhilfebeirat · Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung
§ 4 Außerordentliche Sitzungen
…§ 4 (1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zur außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Abs…
§ 47d S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47d § 47d
…1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren. (2) Das Land Salzburg kann insbesondere 1…
§ 42 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 42 Zulassungsantrag
…§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen. (2) Der Antrag muss Sitz und…
§ 10 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 10 Inhaberaktien
…§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist, 2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über…
§ 32 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 32 F) Überprüfung des Bauzustandes
…§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre…
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