Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H G, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2024, W257 2281227 1/9E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Bezirksinspektor einer näher bezeichneten Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2009 hatte der Revisionswerber den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter allgemeiner Vollzug“ und im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 30. Juni 2022 den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter Vollzugsstelle“ inne.
2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber weise im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2022 keine Schwerarbeitsmonate auf.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht gab im Rahmen seiner Feststellungen die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung wieder, derzufolge der Arbeitsplatz des Revisionswerbers im Ausmaß von 20 % „Exekutivdiensttätigkeiten laut Vollzugshandbuch im Rahmen des Schicht und Wechseldienstes und in Einsatzfällen“, im Ausmaß von jeweils 5 % Tätigkeiten als „Brandschutzmitglied“ und als „Einsatzgruppenmitglied“, sowie im Ausmaß von 70 % sonstige, näher bezeichnete Tätigkeiten umfasse. Im Beurteilungszeitraum habe der Revisionswerber Vollzeit in einer Vollzugsstelle einer Justizanstalt gearbeitet und er sei hauptsächlich mit der Aufnahme von Insassinnen und Insassen beschäftigt gewesen.
6 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber sei bloß in untergeordnetem Ausmaß („beispielsweise im Jahr 2008 nur an zwei Tagen“) im Rahmen von „Ausführungen außerhalb der Justizanstalt“ tätig gewesen, sowie rund zehn bis 15 Minuten (gemeint wohl: pro Tag) innerhalb der Justizanstalt. Vorführungen innerhalb der Justizanstalt habe der Revisionswerber etwa im Ausmaß von fünf mal zehn Minuten (gemeint wohl neuerlich: pro Tag) vorgenommen. Schließlich habe der Revisionswerber im Rahmen von Einlieferungen von Insassinnen und Insassen sowie Auslieferungen täglich rund zwei Stunden Insassenkontakt gehabt.
7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es aufgrund von § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten als „Schwerarbeit“ gelte, wenn ein Bediensteter der Justizwache in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben bzw Werkstätten oder bei Vor und Ausführungen arbeite. Diese Aufzählung sei taxativ. Nach näher begründeter Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nicht jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen „einen Anspruch begründet“. Es sei nicht nachgewiesen (und nicht behauptet) worden, dass der Revisionswerber mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht seien oder in Anstaltsbetrieben oder Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet würden, gearbeitet habe. Im Ergebnis sei der Anspruch daher nicht gegeben gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4500/2024 6, ablehnte. Dabei führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus wie folgt:
9 „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst und Besoldungsrecht (vgl. zB VfSlg. 19.255/2010, 19.549/2011; VfGH 7.6.2013, B 1345/2012; 14.6.2018, G 57/2018 ua., zur Ausgestaltung von Schwerarbeitszeiten vgl. VfSlg. 19.530/2011) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Gegen § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 idF BGBl. II 31/2022, bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.“
10 Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof dessen Beschwerde mit Beschluss vom 29. März 2025, E 4500/2024 8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die vorliegende Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
13 § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, lautet wie folgt:
„ Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
...
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) ...
b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und
...“
14 Der Revisionswerber wendet sich in der vorliegenden Revision in erster Linie gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach es für das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats iSd § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten darauf ankomme, dass der betreffende Bedienstete der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht seien, eingesetzt werde, und nicht unabhängig davon, in welcher Abteilung dies erfolgt sei maßgeblich sei, dass der betreffende Beamte zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit „Kontakt mit Insassen“ gehabt habe. Weiters legt der Revisionswerber mit näherer Begründung dar, aus welchem Grund richtigerweise davon auszugehen gewesen wäre, dass er im Beurteilungszeitraum mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Kontakt mit Insassen gehabt habe.
15 Nun ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, dass das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist (zum diesbezüglich klaren Wortlaut, der auf einen tatsächlichen Einsatz in den genannten Abteilungen, Betrieben und Werkstätten sowie bei Vor und Ausführungen abstellt, vgl bereits VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037, Rn 19).
16 Dass es wie der Revisionswerber meint unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache „Kontakt mit Insassen“ hätte, lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht entnehmen. Auch ist entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in § 1 Z 4 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist („Als solche geltend ausschließlich Tätigkeiten ...“).
17 An diesem Ergebnis vermag auch der vom Revisionswerber angesprochene Umstand, dass in dem Ministerratsvortrag vom 25. Jänner 2022, BMKÖS 2021 0.872.621, BMJ 2021.0.887.986, anlässlich der Erlassung der in Rede stehenden Bestimmung darauf Bezug genommen worden ist, dass solche Tätigkeiten als besonders belastende Berufstätigkeiten angesehen werden sollen, in denen der betreffende Justizwachebeamte in direktem Kontakt mit den inhaftierten Personen steht, nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Auslegung ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bzw im Fall einer Verordnung deren eindeutigen Wortlaut findet, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet (vgl VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn 30).
18 Offenkundig wurde pauschalierend davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen im entsprechenden Ausmaß unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist auch dem vom Revisionswerber angesprochenen (im Übrigen nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen. Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (vgl in diesem Sinne schon VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).
19 Soweit der Revisionswerber im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken formuliert und meint, die in Rede stehende Bestimmung müsse „gleichheitskonform“ interpretiert werden, bzw eine Differenzierung nach der Örtlichkeit, in der Kontakt mit Insassen bestehe, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4500/2024 6, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass gegen § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Verordnungsgeber für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Bediensteten der Justizwache mit erhöhter Gefährdung vorliegt, darauf abstellt, dass der Bedienstete zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt wird.
20 Vor dem Hintergrund dieses Auslegungsergebnisses und angesichts dessen, dass der Revisionswerber selbst nicht davon ausgeht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in bestimmten Abteilungen oder Einrichtungen, in denen Insassen untergebracht, ausgebildet oder beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt worden sei, kommt es in weiterer Folge nicht darauf an, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber nicht mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit „Insassenkontakt“ gehabt habe, zutreffend war oder nicht. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht weiter einzugehen.
21 Im Ergebnis war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise