IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.04.2026, Zl. 804.1204/011-BD-VBG/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.04.2026, eingelangt am 17.04.2026, wurde für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Zeitraum 14.04.2026 bis 10.07.2026 angezeigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit massiven Belastungen im schulischen Umfeld ausgesetzt sei (wiederholtes Mobbing, körperliche Übergriffe/Schlagen, systematische Ausgrenzung und Demütigung, mutmaßlich unangemessenes Verhalten der Lehrpersonen, wiederholte bzw. ungerechtfertigte Suspendierungen). Trotz erfolgter Meldungen bei der Bildungsdirektion, bei der Koordinationstelle Mobbing sowie bei der Kinder – und Jugendhilfe Vorarlberg sei keine nachhaltige Verbesserung eingetreten. Der weitere Schulbesuch sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, es bestehe eine akute Gefährdung des Wohlbefindens.
Daher werde der häusliche Unterricht außerordentlich und mit sofortiger Wirkung beantragt.
2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.04.2026, zugestellt am 04.05.2026, wurde die Anzeige des mj. Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte zusammenfassend aus, dass gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion für Vorarlberg bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen sei.
Die Rechtsmittelbelehrung wies auf eine vierwöchige Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht hin (vgl. jedoch § 27 Abs 2 SchPflG).
3. Am 19.05.2026, eingelangt am 22.05.2026, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, binnen offener Frist (vgl. § 61 Abs 3 AVG) verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge “eine unverzügliche inhaltliche Prüfung” vornehmen.
Die Anzeige vom 14.04.2026 sei nicht als reguläre Jahresmeldung, sondern ausdrücklich als dringender Fall aufgrund akuter Gefährdung des Kindeswohls erfolgt. Die lediglich verfahrensrechtliche Prüfung der belangten Behörde widerspreche dem Kindeswohl, dem Elternrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 15 Abs 1 SchPflG ermögliche eine Befreiung vom Schulbesuch, wenn dieser unzumutbar sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt.
4. Einlangend am 29.05.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 14.04.2026, eingelangt am 17.04.2026, wurde für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Zeitraum 14.04.2026 bis 10.07.2026 angezeigt.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.04.2026, zugestellt am 04.05.2026, wurde die Anzeige des mj. Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Vorab festzuhalten ist, dass ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht, Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Nicht verfahrensgegenständlich ist demnach die Prüfung, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen.
Zu A)
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
3.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Das Schuljahr 2024/2025 endete in Vorarlberg mit Ablauf des 04.07.2025. Die Frist zur Einbringung der Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG endete demnach eine Woche darauf am Freitag, 11.07.2025.
Ein gewissermaßen zeitlich „befristeter“ häuslicher Unterricht – mag seitens der Erziehungsberechtigten noch so sehr auf dessen Notwendigkeit hingewiesen werden – ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und widerspräche auch der allgemeinen Systematik des häuslichen Unterrichts, welcher stets für ein gesamtes Schuljahr anzuzeigen ist.
Die in § 11 Abs 3 SchPflG angeführte Frist stellt eine materiell-rechtliche Frist dar, in welche von der Behörde keinesfalls eingegriffen – insbesondere durch Erstreckung – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). Die erst am 17.04.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige war daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
3.5. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor der Behörde bildete die Anzeige des häuslichen Unterrichts, nicht aber die Frage, ob eine Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG erfolgen soll. Es liegt daher außerhalb der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Entscheidung nach § 15 SchPflG zu treffen, wobei es den Erziehungsberechtigten jederzeit offensteht, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
3.6. Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat das Kind gemäß § 5 SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch den (Weiter-)Besuch einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.
Soweit seitens der Erziehungsberechtigten ein besonders toxisches Schulumfeld des Beschwerdeführers vorgebracht wird, wird dies seitens der belangten Schulbehörde im Rahmen der Schulaufsicht von Amts wegen zu prüfen sein.
3.7. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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